§ 11 FSG-PV

FSG-PV - Fahrprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann oder der von ihm beauftragten Stelle bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen und darf – soweit dies der Behörde bekannt ist – nicht zu solchen Fahrprüfungen herangezogen werden, wenn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 vorliegt.

(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.

(3) Fahrprüfer haben im Rahmen der von ihnen abzunehmenden Fahrprüfung ein fachlich fundiertes und nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Kandidat im Rahmen der praktischen Prüfung

1.

vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,

2.

die vorgeschriebenen Fahrübungen im verkehrsfreien Raum beherrscht,

3.

während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag.

Weiters hat der Fahrprüfer bei Personen mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten im Fall des § 3 Abs. 6 die vorgesehene Unterstützung zu leisten.

(4) Im Rahmen jeder Fahrprüfung hat der Prüfer das Prüfungsprotokoll gemäß Anlage 1 für die jeweilige Klasse zur Gutachtungserstellung auszufüllen und den Prüfungshergang nachvollziehbar zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind von der Behörde zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Stellt der Fahrprüfer im Rahmen der von ihm durchgeführten Fahrprüfungen Mängel bei Kandidaten, die auf gravierende Ausbildungsmängel bei der Fahrschule hinweisen oder andere prüfungsrelevante Mängel fest, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nicht gewährleisten, so hat der Fahrprüfer umgehend den zuständigen Landeshauptmann von diesem Umstand zu verständigen.

In Kraft seit 30.01.2013 bis 31.12.9999
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