§ 10 FSG-PV

FSG-PV - Fahrprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Im Rahmen der Weiterbildung (§ 34b Abs. 6 FSG) sind die in der Anlage 5 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu vertiefen.

(2) Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung eine theoretische Weiterbildung im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Der vom Landeshauptmann jährlich zu veranstaltende interaktive Erfahrungsaustausch ist im Umfang von maximal acht Unterrichtseinheiten jährlich auf die Weiterbildungsverpflichtung anzurechnen. Von den modularen Weiterbildungskursen (Punkt I.2. von Anlage 5) hat der Fahrprüfer so viele Module nach seiner Wahl zu besuchen, wie für das Erreichen des Umfanges der theoretischen Weiterbildung erforderlich ist. Ein mehrfacher Besuch des gleichen Moduls ist zulässig.

(3) Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von fünf Jahren nach seiner Bestellung eine praktische Weiterbildung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Hierbei stehen die unter Punkt II. des Anhanges 5 genannten Module zur Auswahl, wobei der mehrfache Besuch des gleichen Moduls zulässig ist.

(4) Die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfungsauditoren ist auf den Umfang der Weiterbildungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 3 anzurechnen.

(5) Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß § 34b Abs. 6 FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu Absolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

In Kraft seit 19.01.2013 bis 31.12.9999
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