Gesamte Rechtsvorschrift FSG-PV

Fahrprüfungsverordnung

FSG-PV
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Stand der Gesetzesgebung: 05.10.2020

1. Abschnitt-Fahrprüfung

§ 1 FSG-PV


  1. (1)Absatz einsBei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:
    1. 1.Ziffer einsdie für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und
    2. 2.Ziffer 2das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Fragenkataloges für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.
  3. (3)Absatz 3Der Fragenkatalog besteht aus folgenden Modulen: GW (Grundwissen; allgemeine Fragen), A, B, C, D, BE, E und F. Der Erstbewerber um eine oder mehrere Lenkberechtigungsklassen (ausgenommen die Klasse AM) hat das Modul GW und das oder die klassenspezifische(n) Modul(e) zu absolvieren. Jedes dieser Module (inklusive das Modul GW) ist als eigenständige Prüfung zu behandeln und zu beurteilen. Werden einzelne Module bestanden und andere nicht bestanden, so sind bei der Wiederholung nur mehr die nicht bestandenen Module zu absolvieren. Für die Ablegung eines klassenspezifischen Moduls ist die Absolvierung des Moduls GW nicht Voraussetzung. Die Absolvierung eines klassenspezifischen Moduls für eine Lenkberechtigungsklasse, für die der Besitz einer anderen Lenkberechtigungsklasse Voraussetzung ist, ist auch dann zulässig, wenn die Theorieprüfung für die letztgenannte Lenkberechtigungsklasse noch nicht positiv absolviert wurde. Im Fall einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine oder mehrere weitere Klasse(n) ist (sind) – ausgenommen bei der Ausdehnung der Klasse AM auf andere Klassen – nur das (die) klassenspezifisch(en) Modul(e) der jeweils beantragte(n) Klasse(n) zu absolvieren. Als Theorieprüfung für die Klassen A1, A2 und A ist immer das Modul A zu verwenden. Als Theorieprüfung für die Klasse C1 ist immer das Modul C und für die Klasse D1 ist immer das Modul D zu verwenden. Im Fall der Ausdehnung der Klasse C1 auf C oder D1 auf D ist das Modul der Klasse C bzw. D nicht neuerlich zu absolvieren. Das Modul E ist keine eigene Lenkberechtigungsklasse, sondern nur in Verbindung mit dem Erwerb einer der Klassen CE(C1E) oder DE(D1E) zu absolvieren. Wird die Klasse BE beantragt, so ist stets das klassenspezifische Modul BE zu absolvieren. Werden mehrere der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt, so ist das Modul E nur ein Mal zu absolvieren. Wird eine (oder mehrere) der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt und ist der Antragsteller bereits im Besitz einer oder mehrerer dieser Klassen, so muss das Modul E nicht erneut absolviert werden.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung eines Prüfungsmoduls hat aus mindestens 20 Hauptfragen zu bestehen, bei denen auch jeweils eine oder mehrere Zusatzfrage(n) gestellt werden können. Die Prüfungszeit pro Modul beträgt 30 Minuten, wobei § 3 Abs. 6 und 8 unberührt bleiben.Die Prüfung eines Prüfungsmoduls hat aus mindestens 20 Hauptfragen zu bestehen, bei denen auch jeweils eine oder mehrere Zusatzfrage(n) gestellt werden können. Die Prüfungszeit pro Modul beträgt 30 Minuten, wobei Paragraph 3, Absatz 6 und 8 unberührt bleiben.

§ 2 FSG-PV Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung


  1. (1)Absatz einsEine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Ein Prüfungsmodul ist positiv absolviert, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht worden ist.

§ 3 FSG-PV Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung


  1. (1)Absatz einsDie computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodule gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodule gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.
  2. (2)Absatz 2Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, bei denen folgende Voraussetzungen vorhanden sind:
    1. 1.Ziffer einsmindestens ein Prüfungsverwaltungscomputer mit gesichertem Internetzugang,
    2. 2.Ziffer 2mindestens sechs Plätze mit geeigneten Geräten, um die automationsunterstützte theoretische Fahrprüfung mit der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellten Prüfungssoftware ordnungsgemäß durchzuführen,
    3. 3.Ziffer 3mindestens ein USB-Stick pro vorhandenem Prüfplatz mit einer Speicherkapazität von zumindest 32MB und
    4. 4.Ziffer 4mindestens ein Drucker, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.
    Die in Z 3 genannten USB-Sticks sind so zu verwahren, dass ein Zugriff durch nicht befugte Personen verhindert wird. Die Datenübertragung zwischen Fahrschulverwaltungscomputer und den einzelnen Prüfcomputern sollte nach Möglichkeit mittels eines fahrschulinternen Netzwerkes erfolgen. Die Räumlichkeiten in denen die theoretische Fahrprüfung abgehalten wird, müssen einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.Die in Ziffer 3, genannten USB-Sticks sind so zu verwahren, dass ein Zugriff durch nicht befugte Personen verhindert wird. Die Datenübertragung zwischen Fahrschulverwaltungscomputer und den einzelnen Prüfcomputern sollte nach Möglichkeit mittels eines fahrschulinternen Netzwerkes erfolgen. Die Räumlichkeiten in denen die theoretische Fahrprüfung abgehalten wird, müssen einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Landespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.
  4. (4)Absatz 4Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.Eine gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.
  5. (5)Absatz 5Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Das Starten der theoretischen Fahrprüfung durch die Aufsichtsperson hat mittels einer Karte mit Bürgerkartenfunktion zu erfolgen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.
  7. (7)Absatz 7Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.
  8. (8)Absatz 8Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

§ 4 FSG-PV Inhalte des Moduls GW


§ 4.Paragraph 4,

Das Modul GW der theoretischen Fahrprüfung muss jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVerkehrszeichen
  2. 2.Ziffer 2Vorrangbeispiele
  3. 3.Ziffer 3Partnerkunde
  4. 4.Ziffer 4Fahrtauglichkeit
  5. 5.Ziffer 5Allgemeine Fahrordnung
  6. 6.Ziffer 6Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen
  7. 7.Ziffer 7Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen
  8. 8.Ziffer 8Fahrzeugtechnik
  9. 9.Ziffer 9Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht
  10. 10.Ziffer 10Überholen
  11. 11.Ziffer 11Bewegen im Verkehr
  12. 12.Ziffer 12Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente
  13. 13.Ziffer 13Eisenbahnkreuzungen
  14. 14.Ziffer 14Kreuzungen
  15. 15.Ziffer 15Fahren in Straßentunneln

§ 5 FSG-PV Inhalte der klassenspezifischen Fragen


  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. 1.Ziffer einsdie für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
    2. 2.Ziffer 2das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
    3. 3.Ziffer 3spezielle Fahrzeugtechnik,
    4. 4.Ziffer 4Gefahrenlehre,
    5. 5.Ziffer 5Fahrtechnik und Blickverhalten,
    6. 6.Ziffer 6Bekleidung und Schutzausrüstung,
    7. 7.Ziffer 7Verhalten auf Autobahnen,
    8. 8.Ziffer 8Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
    9. 9.Ziffer 9Überholen,
    10. 10.Ziffer 10Bewegen im Verkehr,
    11. 11.Ziffer 11Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung, der beförderten Personen sowie der Kindersicherung.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. 1.Ziffer einsdie für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
    2. 2.Ziffer 2das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
    3. 3.Ziffer 3Gefahrenlehre,
    4. 4.Ziffer 4Verhalten auf Autobahnen,
    5. 5.Ziffer 5Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
    6. 6.Ziffer 6Überholen,
    7. 7.Ziffer 7Bewegen im Verkehr,
    8. 8.Ziffer 8Anhänger und Abschleppen,
    9. 9.Ziffer 9Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
    10. 10.Ziffer 10Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. 1.Ziffer einsdie für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
    3. 3.Ziffer 3das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
    5. 5.Ziffer 5die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
    6. 6.Ziffer 6Beladung und Ladungssicherung,
    7. 7.Ziffer 7Gefahrenlehre,
    8. 8.Ziffer 8spezielle Fahrzeugtechnik,
    9. 9.Ziffer 9Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
    10. 10.Ziffer 10Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. 1.Ziffer einsdie für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
    3. 3.Ziffer 3Gefahrenlehre,
    4. 4.Ziffer 4spezielle Fahrzeugtechnik,
    5. 5.Ziffer 5Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
    6. 6.Ziffer 6Lenkerverantwortung bezüglich Personenbeförderung inklusive Sicherheit und Komfort der beförderten Personen insbesondere hinsichtlich der Beförderung von Kindern.
  5. (5)Absatz 5Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. 1.Ziffer einsAnhängerbremsen,
    2. 2.Ziffer 2Anhängerlenkung,
    3. 3.Ziffer 3Beladung und Ladungssicherung,
    4. 4.Ziffer 4Fahrgestell und Aufbauten,
    5. 5.Ziffer 5elektrische Anlage,
    6. 6.Ziffer 6Gefahrenlehre,
    7. 7.Ziffer 7spezielle Fahrzeugtechnik.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. 1.Ziffer einsdie für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
    2. 2.Ziffer 2die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
    3. 3.Ziffer 3die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
    4. 4.Ziffer 4Fahrtechnik,
    5. 5.Ziffer 5Beladung und Ladungssicherung,
    6. 6.Ziffer 6Gefahrenlehre.

§ 6 FSG-PV Praktische Fahrprüfung


  1. (1)Absatz einsDie praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage 1 abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsÜberprüfung am Fahrzeug,
    2. 2.Ziffer 2Übungen im verkehrsfreien Raum,
    3. 3.Ziffer 3Fahren im Verkehr,
    4. 4.Ziffer 4Besprechung von erlebten Situationen.
    Die praktische Fahrprüfung hat in der in Z 1 bis 4 genannten Reihenfolge abzulaufen, jedoch ist es zulässig, die Übungen im verkehrsfreien Raum (Z 2) vor der Überprüfung am Fahrzeug (Z 1) durchzuführen.Die praktische Fahrprüfung hat in der in Ziffer eins bis 4 genannten Reihenfolge abzulaufen, jedoch ist es zulässig, die Übungen im verkehrsfreien Raum (Ziffer 2,) vor der Überprüfung am Fahrzeug (Ziffer eins,) durchzuführen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.
  3. (2)Absatz 2Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei den Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich „Anhänger an-, abschließen“ enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Absatz eins, Ziffer eins,) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei den Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich „Anhänger an-, abschließen“ enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.
  4. (3)Absatz 3Im Rahmen der Übungen im verkehrsfreien Raum (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A(A1, A2), C(C1), D(D1), BE, CE(C1E), DE(D1E) und F sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei den Übungen für die Klasse A(A1, A2), bei denen im Teil B. des Prüfungsprotokolles eine Mindestgeschwindigkeit angegeben ist, ist die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit einer Geschwindigkeitsmessanlage zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.Im Rahmen der Übungen im verkehrsfreien Raum (Absatz eins, Ziffer 2,) für die Klassen A(A1, A2), C(C1), D(D1), BE, CE(C1E), DE(D1E) und F sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei den Übungen für die Klasse A(A1, A2), bei denen im Teil B. des Prüfungsprotokolles eine Mindestgeschwindigkeit angegeben ist, ist die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit einer Geschwindigkeitsmessanlage zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.
  5. (4)Absatz 4Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vorzunehmen. Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei der Prüfungsfahrt für die Klasse F kann die Teilnahme der Lehrperson der Fahrschule oder des Begleiters oder Ausbildners unterbleiben. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D und die Klasse B zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse F berechtigt. Findet im Rahmen der Fahrprüfung ein Hospitieren durch einen in Ausbildung stehenden Fahrprüfer (§ 8 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5) oder ein Audit im Sinne des § 12 statt, so haben alle an der Fahrprüfung Mitwirkenden die Teilnahme des Hospitanten/Auditors zu ermöglichen.Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Absatz eins, Ziffer 3,) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vorzunehmen. Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei der Prüfungsfahrt für die Klasse F kann die Teilnahme der Lehrperson der Fahrschule oder des Begleiters oder Ausbildners unterbleiben. Bei Kandidaten, die gemäß Paragraph 122,, Paragraph 122 a, KFG 1967 oder Paragraph 19, FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D und die Klasse B zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse F berechtigt. Findet im Rahmen der Fahrprüfung ein Hospitieren durch einen in Ausbildung stehenden Fahrprüfer (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 5,) oder ein Audit im Sinne des Paragraph 12, statt, so haben alle an der Fahrprüfung Mitwirkenden die Teilnahme des Hospitanten/Auditors zu ermöglichen.
  6. (5)Absatz 5Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im Paragraph 4, angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
  7. (6)Absatz 6Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Absatz eins, Ziffer 4,) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.
  8. (7)Absatz 7Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
    1. 1.Ziffer einsauch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, CE(C1E), DE(D1E) und F muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;
    2. 2.Ziffer 2die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;
    3. 3.Ziffer 3eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
    4. 4.Ziffer 4sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren.
  9. (8)Absatz 8Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.
  10. (9)Absatz 9Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:
    1. 1.Ziffer einswenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
    2. 2.Ziffer 2wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
    3. 3.Ziffer 3wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Kandidat es verlangt;
    5. 5.Ziffer 5zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat bei den Übungen im verkehrsfreien Raum stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.
  11. (10)Absatz 10Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und 2 FSG abgelegt wurden.
  12. (11)Absatz 11Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen beantragt, so ist für jede Klasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) als zurückgezogen.Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen beantragt, so ist für jede Klasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Absatz 14,) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) als zurückgezogen.
  13. (12)Absatz 12Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.
  14. (13)Absatz 13Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder – sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat – von der Behörde vorzubereiten.
  15. (14)Absatz 14Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Absatz 11, dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 7 FSG-PV Prüfungsfahrzeuge


  1. (1)Absatz einsLegt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E, sofern von dieser Person die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A(A1, A2)) besitzt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse gemäß § 18a Abs. 1 oder 2 FSG entfällt die Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung auch dann, wenn die in § 18a Abs. 1 und 2 FSG genannte praktische Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der Fahrschule oder von dem zur Ausbildung befugten Verein zu bestätigen.Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E, sofern von dieser Person die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A(A1, A2)) besitzt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, oder 2 FSG entfällt die Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung auch dann, wenn die in Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 FSG genannte praktische Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der Fahrschule oder von dem zur Ausbildung befugten Verein zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:
    1. 1.Ziffer einsKlasse A:
    2. 1.1.eins Punkt einsKlasse A1: Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 115 ccm und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,08 kW/kg betragen;
    3. 1.2.eins Punkt 2Klasse A2: Einspurige Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen, mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW und einem Hubraum von mindestens 245 ccm; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,15 kW/kg betragen;
    4. 1.3.eins Punkt 3Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Eigengewicht über 175 kg mit einem Hubraum von mindestens 595 ccm und einer Motorleistung von mindestens 50 kW; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,25 kW/kg betragen;
    5. 2.Ziffer 2Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;
    6. 2.1.2 Punkt einsKlasse BE: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus
      1. a)Litera aeinem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 undeinem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Ziffer 2, und
      2. b)Litera beinem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;
    7. 3.Ziffer 3Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit
      1. a)Litera aeiner höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,
      2. b)Litera beiner Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,
      3. c)Litera ceiner Länge von mindestens 8 m,
      4. d)Litera deiner Breite von mindestens 2,4 m,
      5. e)Litera eeinem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,
      6. f)Litera feinem Antiblockiersystem,
      7. g)Litera geinem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, Sitzung 1 ff,
      8. h)Litera hmindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,
      9. i)Litera ieinem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und
      10. j)Litera jeiner Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
    8. 3.1.3 Punkt einsKlasse CE: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, dieKlasse CE: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Ziffer 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die
      1. a)Litera aeine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,
      2. b)Litera beine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,
      3. c)Litera ceine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,
      4. d)Litera deine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,
      5. e)Litera eeinem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,
      6. f)Litera feinem Antiblockiersystem,
      7. g)Litera geinem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind undeinem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, Sitzung 1 ff ausgestattet sind und
      8. h)Litera heinen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
    9. 3.2.3 Punkt 2Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit
      1. a)Litera aeiner höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,
      2. b)Litera beiner Länge von mindestens 5 m,
      3. c)Litera ceiner Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
      4. d)Litera deinem Antiblockiersystem,
      5. e)Litera eeinem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff undeinem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, Sitzung 1 ff und
      6. f)Litera feinem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
    10. 3.3.3 Punkt 3Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg undKlasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 gemäß Ziffer 3 Punkt 2 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
      1. a)Litera aeiner Gesamtlänge von mindestens 8 m,
      2. b)Litera beiner Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
      3. c)Litera ceinem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
    11. 4.Ziffer 4Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit
      1. a)Litera aeiner Länge von mindestens 10 m,
      2. b)Litera beiner Breite von mindestens 2,4 m,
      3. c)Litera ceinem Antiblockiersystem,
      4. d)Litera deinem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff undeinem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, Sitzung 1 ff und
      5. e)Litera eeiner Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
    12. 4.1.4 Punkt einsKlasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg undKlasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Ziffer 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
      1. a)Litera aeiner Breite von mindestens 2,4 m,
      2. b)Litera beiner Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
      3. c)Litera ceinem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist;
    13. 4.2.4 Punkt 2Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 mit
      1. a)Litera aeiner höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,
      2. b)Litera beiner Länge von mindestens 5 m,
      3. c)Litera ceiner Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
      4. d)Litera deinem Antiblockiersystem und
      5. e)Litera eeinem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31.12.1985, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009, ABl. Nr. L339 vom 22.12.2009 S.3;
    14. 4.3.4 Punkt 3Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 gemäß Z 4.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg undKlasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 gemäß Ziffer 4 Punkt 2 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
      1. a)Litera aeiner Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
      2. b)Litera beinem Frachtraum des Anhängers, der aus einem geschlossenen Körper mit einer Breite und Höhe von mindestens 2 m besteht.
  3. (3)Absatz 3Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Absatz 2, Ziffer eins, muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

2. Abschnitt-Fahrprüfer

§ 8 FSG-PV Ausbildung und Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer


  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zum Fahrprüfer ist nach dem Lehrplan gemäß Anlage 4 durchzuführen. Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt 50 Minuten.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B umfasst insgesamt 28 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
    1. 1.Ziffer einsAufbau und Inhalt des Lehrplans für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß den Anlagen 10a und 10c zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 77/1968 (KDV 1967),Aufbau und Inhalt des Lehrplans für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß den Anlagen 10a und 10c zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1968, (KDV 1967),
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
    3. 3.Ziffer 3Kenntnisse, um den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,
    4. 4.Ziffer 4Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Erörterung von Praxissituationen,
    5. 5.Ziffer 5Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie,
    6. 6.Ziffer 6Kenntnisse in Gesprächsführung.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B umfasst insgesamt 44 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
    1. 1.Ziffer einsPraktische Übungen gemäß dem Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß der Anlage 10c zur KDV 1967,
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
    3. 3.Ziffer 3Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Fehlerbewertung,
    4. 4.Ziffer 4Ablauf der praktischen Fahrprüfung durch Hospitieren bei Fahrprüfungen.
  4. (4)Absatz 4Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für weitere Klassen umfasst für
    1. 1.Ziffer einsKlasse A4 Unterrichtseinheiten, 
    2. 2.Ziffer 2Klasse BE2 Unterrichtseinheiten, 
    3. 3.Ziffer 3Klasse C6 Unterrichtseinheiten, 
    4. 4.Ziffer 4Klasse CE2 Unterrichtseinheiten, 
    5. 5.Ziffer 5Klasse D4 Unterrichtseinheiten, 
    6. 6.Ziffer 6Klasse DE2 Unterrichtseinheiten, 
    7. 7.Ziffer 7Klasse F2 Unterrichtseinheiten. 
  5. (5)Absatz 5Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für weitere Klassen umfasst für
    1. 1.Ziffer einsKlasse A8 Unterrichtseinheiten, 
    2. 2.Ziffer 2Klasse BE2 Unterrichtseinheiten, 
    3. 3.Ziffer 3Klasse C8 Unterrichtseinheiten, 
    4. 4.Ziffer 4Klasse CE4 Unterrichtseinheiten, 
    5. 5.Ziffer 5Klasse D4 Unterrichtseinheiten, 
    6. 6.Ziffer 6Klasse DE.2 Unterrichtseinheiten. 
  6. (6)Absatz 6Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist von der Fahrprüferkommission gemäß § 9 abzunehmen. Vor Prüfungsantritt ist bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen. Die Prüfung zur Erlangung der Prüfberechtigung für die Klasse B hat mindestens zu umfassen:Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist von der Fahrprüferkommission gemäß Paragraph 9, abzunehmen. Vor Prüfungsantritt ist bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen. Die Prüfung zur Erlangung der Prüfberechtigung für die Klasse B hat mindestens zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseinen theoretischen Teil von mindestens 45 Minuten, beinhaltend ein klassenspezifisches Fachgespräch im Umfang von mindestens 30 Minuten sowie ein Fachgespräch im Umfang von ca. 15 Minuten zur Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie (u.a. Didaktik, Fragetechnik);
    2. 2.Ziffer 2einen praktischen Teil von mindestens 45 Minuten, wobei der Kandidat selbst einige Inhalte einer klassenspezifischen Fahrprüfung abzulegen hat; weiters ist die Abnahme einer Fahrprüfung der beantragten Klasse unter Supervision der Fahrprüferprüfer zu simulieren, wobei bei dieser simulierten Prüfung die Teilnahme von nur einem Mitglied der Fahrprüferkommission ausreicht.
    Bei der theoretischen und praktischen Prüfung ist die Teilnahme eines Vertreters des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Prüfung für den Erwerb der Prüfberechtigung für weitere Klassen ist nur für die Klassen A, C oder CE erforderlich. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen C und CE angestrebt, so ist nur eine Prüfung für die Klasse CE erforderlich. Wird die Ausdehnung der Prüfberechtigung der Klasse C auf die Klasse CE angestrebt, beschränkt sich die theoretische und praktische Prüfung nur auf klassenspezifische Inhalte. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen BE, D oder DE angestrebt, ist lediglich die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 4 und 5 für die jeweilige Klasse erforderlich. Ein Fahrprüfer für die Klasse B darf nur zur Fahrprüfungen der Klasse F eingeteilt werden, wenn er die in Abs. 4 genannte Ausbildung absolviert hat. Bei jeder Form der Prüfung für weitere Klassen entfällt beim theoretischen Teil die Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie. Der praktische Teil kann in diesem Fall auf mindestens 30 Minuten verkürzt werden. Das Prüfungsfahrzeug ist vom Kandidaten zur Verfügung zu stellen und hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen. Ist das Prüfungsfahrzeug ein Kraftwagen, so muss ein eigener Sitzplatz für den (die) Fahrprüferprüfer vorhanden sein. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.Bei der theoretischen und praktischen Prüfung ist die Teilnahme eines Vertreters des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Prüfung für den Erwerb der Prüfberechtigung für weitere Klassen ist nur für die Klassen A, C oder CE erforderlich. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen C und CE angestrebt, so ist nur eine Prüfung für die Klasse CE erforderlich. Wird die Ausdehnung der Prüfberechtigung der Klasse C auf die Klasse CE angestrebt, beschränkt sich die theoretische und praktische Prüfung nur auf klassenspezifische Inhalte. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen BE, D oder DE angestrebt, ist lediglich die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Absatz 4 und 5 für die jeweilige Klasse erforderlich. Ein Fahrprüfer für die Klasse B darf nur zur Fahrprüfungen der Klasse F eingeteilt werden, wenn er die in Absatz 4, genannte Ausbildung absolviert hat. Bei jeder Form der Prüfung für weitere Klassen entfällt beim theoretischen Teil die Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie. Der praktische Teil kann in diesem Fall auf mindestens 30 Minuten verkürzt werden. Das Prüfungsfahrzeug ist vom Kandidaten zur Verfügung zu stellen und hat den Anforderungen des Paragraph 7, zu entsprechen. Ist das Prüfungsfahrzeug ein Kraftwagen, so muss ein eigener Sitzplatz für den (die) Fahrprüferprüfer vorhanden sein. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 6 und 7 gelten sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser frühestens nach Ablauf von einem Monat wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.
  8. (8)Absatz 8Die Gesamtgebühr pro Antritt beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klasse B400 Euro 
    2. 2.Ziffer 2für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klassen A, C oder CE jeweils200 Euro. 
  9. (9)Absatz 9Aus den in Abs. 8 genannten Prüfungsgebühren hat der Landeshauptmann einem Fahrprüferprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüferprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 8 genannten Beträge zu vergüten. Der Rest gebührt dem Landeshauptmann.Aus den in Absatz 8, genannten Prüfungsgebühren hat der Landeshauptmann einem Fahrprüferprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüferprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Absatz 8, genannten Beträge zu vergüten. Der Rest gebührt dem Landeshauptmann.

§ 9 FSG-PV Fahrprüferkommission


  1. (1)Absatz einsDie Fahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft herangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer erlangen will, wobei für die Klasse D(D1) und DE(D1E) die Klasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.
  2. (2)Absatz 2Zum Fahrprüferprüfer dürfen nur Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, die seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig sind.

§ 10 FSG-PV Weiterbildung der Fahrprüfer


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Weiterbildung (§ 34b Abs. 6 FSG) sind die in der Anlage 5 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu vertiefen.Im Rahmen der Weiterbildung (Paragraph 34 b, Absatz 6, FSG) sind die in der Anlage 5 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu vertiefen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung eine theoretische Weiterbildung im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Der vom Landeshauptmann jährlich zu veranstaltende interaktive Erfahrungsaustausch ist im Umfang von maximal acht Unterrichtseinheiten jährlich auf die Weiterbildungsverpflichtung anzurechnen. Von den modularen Weiterbildungskursen (Punkt I.2. von Anlage 5) hat der Fahrprüfer so viele Module nach seiner Wahl zu besuchen, wie für das Erreichen des Umfanges der theoretischen Weiterbildung erforderlich ist. Ein mehrfacher Besuch des gleichen Moduls ist zulässig.Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung eine theoretische Weiterbildung im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Der vom Landeshauptmann jährlich zu veranstaltende interaktive Erfahrungsaustausch ist im Umfang von maximal acht Unterrichtseinheiten jährlich auf die Weiterbildungsverpflichtung anzurechnen. Von den modularen Weiterbildungskursen (Punkt römisch eins.2. von Anlage 5) hat der Fahrprüfer so viele Module nach seiner Wahl zu besuchen, wie für das Erreichen des Umfanges der theoretischen Weiterbildung erforderlich ist. Ein mehrfacher Besuch des gleichen Moduls ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von fünf Jahren nach seiner Bestellung eine praktische Weiterbildung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Hierbei stehen die unter Punkt II. des Anhanges 5 genannten Module zur Auswahl, wobei der mehrfache Besuch des gleichen Moduls zulässig ist.Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von fünf Jahren nach seiner Bestellung eine praktische Weiterbildung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Hierbei stehen die unter Punkt römisch II. des Anhanges 5 genannten Module zur Auswahl, wobei der mehrfache Besuch des gleichen Moduls zulässig ist.
  4. (4)Absatz 4Die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfungsauditoren ist auf den Umfang der Weiterbildungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 3 anzurechnen.Die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfungsauditoren ist auf den Umfang der Weiterbildungsverpflichtung nach Absatz eins bis 3 anzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß § 34b Abs. 6 FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu Absolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6, FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu Absolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

§ 11 FSG-PV Pflichten der Fahrprüfer


  1. (1)Absatz einsFahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann oder der von ihm beauftragten Stelle bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen und darf – soweit dies der Behörde bekannt ist – nicht zu solchen Fahrprüfungen herangezogen werden, wenn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 vorliegt.Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann oder der von ihm beauftragten Stelle bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen und darf – soweit dies der Behörde bekannt ist – nicht zu solchen Fahrprüfungen herangezogen werden, wenn eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.
  3. (3)Absatz 3Fahrprüfer haben im Rahmen der von ihnen abzunehmenden Fahrprüfung ein fachlich fundiertes und nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Kandidat im Rahmen der praktischen Prüfung
    1. 1.Ziffer einsvor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,
    2. 2.Ziffer 2die vorgeschriebenen Fahrübungen im verkehrsfreien Raum beherrscht,
    3. 3.Ziffer 3während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag.
  1. (4)Absatz 4Im Rahmen jeder Fahrprüfung hat der Prüfer das Prüfungsprotokoll gemäß Anlage 1 für die jeweilige Klasse zur Gutachtungserstellung auszufüllen und den Prüfungshergang nachvollziehbar zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind von der Behörde zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
  2. (5)Absatz 5Stellt der Fahrprüfer im Rahmen der von ihm durchgeführten Fahrprüfungen Mängel bei Kandidaten, die auf gravierende Ausbildungsmängel bei der Fahrschule hinweisen oder andere prüfungsrelevante Mängel fest, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nicht gewährleisten, so hat der Fahrprüfer umgehend den zuständigen Landeshauptmann von diesem Umstand zu verständigen.

§ 12 FSG-PV Qualitätssicherung


  1. (1)Absatz einsZur Qualitätssicherung haben sowohl der Landeshauptmann (oder eine von ihm beauftragte Stelle) als auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geeignete Audits abzuhalten. Der jeweilige Landeshauptmann hat nach einem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Auswahlverfahren zu bestimmen, welche Fahrprüfer vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu auditieren sind. Im Rahmen des Audits soll jeder Fahrprüfer bei der Abnahme von zumindest drei Fahrprüfungen, möglichst unterschiedlicher Klassen, beobachtet werden. Der dazu herangezogene Auditor hat dem Landeshauptmann, bei Audits des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich auch diesem, in geeigneter Weise über das Ergebnis zu berichten. Der Landeshauptmann und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie haben jeweils über die von ihnen durchgeführten Audits geeignete Aufzeichnungen zu führen und das Ergebnis im Führerscheinregister einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Zum Auditor dürfen nur Fahrprüfer herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einsseit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer tätig sind,
    2. 2.Ziffer 2die Berechtigung zum Fahrprüfer für jene Klasse besitzen, für die sie ein Audit im Rahmen einer Fahrprüfung erstellen sollen, wobei die Klasse C für die Klassen D(D1) und DE (D1E) und die Klasse B für die Klasse F ausreicht und
    3. 3.Ziffer 3die Ausbildung zum Auditor gemäß Anlage 6 beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie absolviert haben.
  1. (3)Absatz 3Audits sind dem Fahrprüfer entsprechend anzukündigen und haben nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen Rahmenplan abzulaufen. Der Auditor hat seine Eindrücke während der Beobachtung in einem im Führerscheinregister verfügbaren, standardisiertem Formular elektronisch festzuhalten. In Einzelfällen können vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auch die beim Audit angefertigten Unterlagen, wie schriftliche Protokolle, Fotos, etc. angefordert werden und sind vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.
  2. (4)Absatz 4Werden im Rahmen des Audits gravierende Mängel an der Kompetenz des Fahrprüfers festgestellt, so ist dem Fahrprüfer vom Landeshauptmann bzw. vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weiters sind vom Landeshauptmann – zusätzlich zu den nach § 10 vorgeschriebenen – erforderlichenfalls weitere geeignete Weiterbildungsmaßnahmen vorzuschreiben und vom Fahrprüfer zu absolvieren sowie nach Ablauf einer angemessenen Zeit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein neuerliches Audit durchzuführen. Werden hiebei erneut gravierende Mängel festgestellt, so hat der zuständige Landeshauptmann den Fahrprüfer nicht mehr zur Gutachtenerstellung heranzuziehen. Eine etwaige weitere Heranziehung zur Gutachtenerstellung nach vorläufiger Aussetzung kommt – unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung nach § 13 Abs. 2 – nur nach Absolvierung einer zusätzlichen Weiterbildung in Betracht.Werden im Rahmen des Audits gravierende Mängel an der Kompetenz des Fahrprüfers festgestellt, so ist dem Fahrprüfer vom Landeshauptmann bzw. vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weiters sind vom Landeshauptmann – zusätzlich zu den nach Paragraph 10, vorgeschriebenen – erforderlichenfalls weitere geeignete Weiterbildungsmaßnahmen vorzuschreiben und vom Fahrprüfer zu absolvieren sowie nach Ablauf einer angemessenen Zeit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein neuerliches Audit durchzuführen. Werden hiebei erneut gravierende Mängel festgestellt, so hat der zuständige Landeshauptmann den Fahrprüfer nicht mehr zur Gutachtenerstellung heranzuziehen. Eine etwaige weitere Heranziehung zur Gutachtenerstellung nach vorläufiger Aussetzung kommt – unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung nach Paragraph 13, Absatz 2, – nur nach Absolvierung einer zusätzlichen Weiterbildung in Betracht.
  3. (5)Absatz 5Wenn es zur Qualitätssicherung notwendig ist, können überdies vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auch zusätzliche unangekündigte Audits durchgeführt werden.
  4. (6)Absatz 6Der in § 34b Abs. 8 letzter Satz FSG genannten Berichtspflicht des Landeshauptmannes wird entsprochen, wenn im Führerscheinregister sämtliche relevante Informationen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt werden. Einzelauditprotokolle, beim Audit gemachte digitale Aufnahmen oder Kopien, sowie die Auswertung der Audits dieses Jahres samt der Namen der am Audit beteiligten Personen sind nur im Einzelfall auf Verlangen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.Der in Paragraph 34 b, Absatz 8, letzter Satz FSG genannten Berichtspflicht des Landeshauptmannes wird entsprochen, wenn im Führerscheinregister sämtliche relevante Informationen gemäß Absatz 3, zur Verfügung gestellt werden. Einzelauditprotokolle, beim Audit gemachte digitale Aufnahmen oder Kopien, sowie die Auswertung der Audits dieses Jahres samt der Namen der am Audit beteiligten Personen sind nur im Einzelfall auf Verlangen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.

§ 13 FSG-PV Widerruf der Bestellung


  1. (1)Absatz einsDer Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde oder er nicht mehr vertrauenswürdig ist (unbeschadet der Bestimmungen des § 128 Abs. 1 KFG 1967).Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde oder er nicht mehr vertrauenswürdig ist (unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz eins, KFG 1967).
  2. (2)Absatz 2Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn er seine Entscheidung in den Prüfungsprotokollen nur mangelhaft begründet, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben oder zumindest nicht mehr zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Fahrprüfer von der Behörde seiner Funktion enthoben, so hat die Behörde eine Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Wiederbestellung dieses Fahrprüfers möglich ist.

3. Abschnitt-Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

§ 14 FSG-PV Zulassung zur praktischen Fahrprüfung


  1. (1)Absatz einsZur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
  3. (3)Absatz 3Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse(n) C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E).

§ 15 FSG-PV Prüfungsgebühr


§ 15.Paragraph 15,

  1. (1)Absatz einsDie Prüfungsgebühr beträgt für
  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse

60 Euro

  1. 3.Ziffer 3die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klassedie praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, FSG je Klasse

90 Euro

  1. 4.Ziffer 4die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSGdie praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, FSG

180 Euro

  1. (1a)Absatz eins aVon der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Landespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.Von der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Landespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.
  2. (2)Absatz 2Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D(D1) nicht besteht.Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in Paragraph 6, Absatz 10, genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 4, reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D(D1) nicht besteht.
  3. (3)Absatz 3Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
    1. 1.Ziffer einsFür die Gutachtertätigkeit:
      1. a)Litera aeinem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;
      2. b)Litera beinem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge;
    2. 2.Ziffer 2für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Ziffer eins, Litera b, 25 vH der gemäß Absatz 2, verfallenen Prüfungsgebühr;
    3. 3.Ziffer 3für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge;
    4. 4.Ziffer 4für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  4. (4)Absatz 4Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Absatz 3, anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

§ 16 FSG-PV (weggefallen)


§ 16 FSG-PV (weggefallen) seit 01.08.1998 weggefallen.

§ 17 FSG-PV Prüfungsfahrzeuge – Übergangsbestimmungen


§ 17.Paragraph 17,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006,)

§ 18 FSG-PV Inkraft- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.Paragraphen eins bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Paragraphen 36,, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.Paragraph 16, dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.Die in Paragraph 6, Absatz 3, dritter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2004, genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.
  7. (7)Absatz 7§ 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2004, tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2004, tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 2, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006, mit 1. April 2006;
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;Paragraph 6, Absatz 8,, Absatz 11,, 12 und 14, Paragraph 15, Absatz 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006, mit 1. März 2006;
    3. 3.Ziffer 3§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz ,, Paragraph 6, Absatz 13,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006, mit 1. Oktober 2006.
  9. (9)Absatz 9§ 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. Paragraph 15, Absatz eins, tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.Paragraph 15, Absatz eins und 1a in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 307 aus 2009, treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 5, §§ 8 bis 13, § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 tritt mit 1. September 2012 in KraftParagraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraphen 8 bis 13, Paragraph 15, Absatz eins bis 3 und Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2012, treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft
  12. (12)Absatz 12§ 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 5 und § 15 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 41/2013 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, bis 4, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, bis 5 und Paragraph 15, Absatz eins,, 1a und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2013, treten am 19. Jänner 2013 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 7 Abs. 2 Z 1.1., Z 1.2., Z 3 und Z 3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1.3. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. November 2013 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins Punkt eins,, Ziffer eins Punkt 2,, Ziffer 3 und Ziffer 3 Punkt eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins Punkt 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Anlage 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2013, tritt am 1. November 2013 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 5 Abs. 1 bis 4, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, bis 4, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2015, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2015, tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2015, treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2 bis 6 und 8, § 17 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Fahrprüfungsformulare, die der Rechtslage vor Inkrafttreten der Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2019 entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Für Fahrprüfer, die die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrprüferberechtigung vor dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, ist die bis dahin geltende Rechtslage anzuwenden. Prüfberechtigungen, die vor dem 1. Oktober 2019 bestanden haben, bleiben durch die Verordnung BGBl. II Nr. 229/2019 unberührt; auch eine Wiederbestellung nach Ablauf des Bestellungszeitraumes für die gleichen Klassen ist zulässig.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 2 bis 6 und 8, Paragraph 17, Absatz 3, sowie die Anlagen 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2019, treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Fahrprüfungsformulare, die der Rechtslage vor Inkrafttreten der Anlage 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2019, entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Für Fahrprüfer, die die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrprüferberechtigung vor dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, ist die bis dahin geltende Rechtslage anzuwenden. Prüfberechtigungen, die vor dem 1. Oktober 2019 bestanden haben, bleiben durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2019, unberührt; auch eine Wiederbestellung nach Ablauf des Bestellungszeitraumes für die gleichen Klassen ist zulässig.
  16. (16)Absatz 16§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2020 treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2020, treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 FSG-PV


(Anm.: Anlage 1)Anmerkung, Anlage 1)

PRÜFUNGSPROTOKOLL

Gemäß FSG § 11 Abs. 7Gemäß FSG Paragraph 11, Absatz 7,

(Anm.: Prüfungsprotokolle als PDF dokumentiertAnmerkung, Prüfungsprotokolle als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 299/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: In Anlage 1 Prüfungsprotokoll für die Klasse B wird der Wert „8m“ bei der Tiefe der Garage ersetzt durch „min. 6m“.“)Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2019, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 1 Prüfungsprotokoll für die Klasse B wird der Wert „8m“ bei der Tiefe der Garage ersetzt durch „min. 6m“.“)

Anl. 2 FSG-PV


(Anm.: Anlage 2 (vorläufiger Führerschein) ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 2 (vorläufiger Führerschein) ist als PDF dokumentiert.

Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 187/2015 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Ziffer 8, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2015, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

„In Anlage 2 wird im letzten Satz der Hinweise das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.“.)

Anl. 3 FSG-PV


Name:

Familienname, Vorname

DVR: 9999999

Geb. am:

TT.MM.JJJJ

Antragsnummer: 06/000000

Straße:

Straße 1

Datum: TT.MM.JJJJJ

PLZ/Ort:

9999 Ort

 

Sie haben am TT.MM.JJJJ einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) XX gestellt. Es sind folgende Kosten entstanden:Sie haben am TT.MM.JJJJ einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) römisch XX gestellt. Es sind folgende Kosten entstanden:

Kostenart

Betrag

Führerscheingebühr

0,00

Prüfgebühr

0,00

Expressherstellung

0,00

Gebühren Veröffentlichungen

0,00

Summe:

0,00

Achtung!

Falls Sie diesen Zahlschein nicht verwenden, sind die Kundendaten 980600000099 unbedingt als Verwendungszweck anzugeben, andernfalls kann der eingezahlte Betrag nicht zugeordnet werden und Sie erhalten unter Umständen den Scheckkartenführerschein nicht oder verspätet! Der mit diesem Kostenblatt ausgehändigte vorläufige Führerschein gilt für die Dauer von vier Wochen; diese Frist kann nicht verlängert werden.

Erst nach korrekter Entrichtung sämtlicher auf diesem Kostenblatt angeführten Gebühren wird die Behörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheines und die Zustellung an Sie veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Verwaltungsbehörde

Anl. 4 FSG-PV


Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer
I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B

I.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)römisch eins.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)

I.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)römisch eins.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)

  • Strichaufzählung

Anl. 5 FSG-PV


Anlage 5Lehrplan für die Weiterbildung der Fahrprüfer
I. Theoretische Weiterbildung

I.1. Interaktiver Erfahrungsaustausch (8 UE)römisch eins.1. Interaktiver Erfahrungsaustausch (8 UE)

I.1.1 Moderierte Diskussion der Teilnehmer zu aktuellen Fragestellungen im Bereich der Fahrprüfungsabläufe (insbesondere in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften sowie des Prüferhandbuches unter Hauptaugenmerk auf Bewertungskriterien und deren konsistente Umsetzung, sowie auf Umsetzung in Extrem- und Grenzfällen) (4 UE)römisch eins.1.1 Moderierte Diskussion der Teilnehmer zu aktuellen Fragestellungen im Bereich der Fahrprüfungsabläufe (insbesondere in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften sowie des Prüferhandbuches unter Hauptaugenmerk auf Bewertungskriterien und deren konsistente Umsetzung, sowie auf Umsetzung in Extrem- und Grenzfällen) (4 UE)

I.1.2 Fachvorträge und deren Nachbesprechung/Diskussion zu relevanten aktuellen Straßenverkehrssicherheitsthemen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Prüffähigkeit der Teilnehmer (insbesondere mit der Zielsetzung, dass der Prüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt) (4 UE)römisch eins.1.2 Fachvorträge und deren Nachbesprechung/Diskussion zu relevanten aktuellen Straßenverkehrssicherheitsthemen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Prüffähigkeit der Teilnehmer (insbesondere mit der Zielsetzung, dass der Prüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt) (4 UE)

I.2. Modulare Weiterbildungskurserömisch eins.2. Modulare Weiterbildungskurse

I.2.1 Modul rechtliche Grundlagen (KFG, StVO, FSG, sowie Verordnungen – auch auf Grund umweltbezogener Maßnahmen, etc.) (4 UE)römisch eins.2.1 Modul rechtliche Grundlagen (KFG, StVO, FSG, sowie Verordnungen – auch auf Grund umweltbezogener Maßnahmen, etc.) (4 UE)

I.2.2 Modul technisch-physikalische Grundlagen (Wirkungsweisen von elektronischer Fahrerunterstützung wie z. B. EBS, ESP, ASR, TRSP etc.) (4 UE)römisch eins.2.2 Modul technisch-physikalische Grundlagen (Wirkungsweisen von elektronischer Fahrerunterstützung wie z. B. EBS, ESP, ASR, TRSP etc.) (4 UE)

I.2.3 Modul Verkehrssinnbildung (GDE-Matrix, Gefahrenfrüherkennung, Verhaltenstraining etc.) (4 UE)römisch eins.2.3 Modul Verkehrssinnbildung (GDE-Matrix, Gefahrenfrüherkennung, Verhaltenstraining etc.) (4 UE)

I.2.4 Modul Verkehrssinnbildung – Vertiefung (4 UE)römisch eins.2.4 Modul Verkehrssinnbildung – Vertiefung (4 UE)

I.2.5 Modul Ladungssicherung (Feststell- und Verzurrtechniken, Haltevorrichtungen, Plane, Arten von Verpackungen, Lastträger, Achslasten, bei der Fahrt wirkende Kräfte etc.) (4 UE)römisch eins.2.5 Modul Ladungssicherung (Feststell- und Verzurrtechniken, Haltevorrichtungen, Plane, Arten von Verpackungen, Lastträger, Achslasten, bei der Fahrt wirkende Kräfte etc.) (4 UE)

I.2.6 Modul Klasse A (Blicktechnik, Wahl der Fahrlinie, Fahrphysik-Kreiselkräfte, Partnerkunde, Gepäck, Fahren mit Beifahrer, etc.) (4 UE)römisch eins.2.6 Modul Klasse A (Blicktechnik, Wahl der Fahrlinie, Fahrphysik-Kreiselkräfte, Partnerkunde, Gepäck, Fahren mit Beifahrer, etc.) (4 UE)

I.2.7 Modul Klassen C und D (kinematische Kette für optimierte Nutzung, technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, Ladungssicherheit durch Beladen und richtige Fahrzeugnutzung – Gewährleistung von Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, etc.) (4 UE)römisch eins.2.7 Modul Klassen C und D (kinematische Kette für optimierte Nutzung, technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, Ladungssicherheit durch Beladen und richtige Fahrzeugnutzung – Gewährleistung von Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, etc.) (4 UE)

I.2.8 Modul Theorie der ökonomischen Fahrweise (vorausschauendes risikoprognostizierendes Fahrverhalten und Kenntnis von Drehmomentkurven, spezifischen Verbrauchskurven und optimaler Nutzung des Drehzahlmessers) (4 UE)römisch eins.2.8 Modul Theorie der ökonomischen Fahrweise (vorausschauendes risikoprognostizierendes Fahrverhalten und Kenntnis von Drehmomentkurven, spezifischen Verbrauchskurven und optimaler Nutzung des Drehzahlmessers) (4 UE)

I.2.9. Modul Prüfungspsychologie, Kommunikation und Pädagogik (Theoretische Behandlung der Prüfungssituation, Gesprächsführung und -techniken, Aggressions- und Stressmanagement, Umgang mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit) (4 UE)römisch eins.2.9. Modul Prüfungspsychologie, Kommunikation und Pädagogik (Theoretische Behandlung der Prüfungssituation, Gesprächsführung und -techniken, Aggressions- und Stressmanagement, Umgang mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit) (4 UE)

I.2.10. Modul Auditoren-Weiterbildung (für die als Auditoren tätigen Fahrprüfer relevante Inhalte nach Stand der Technik und aktuellen Forschungsergebnissen) (4 UE)römisch eins.2.10. Modul Auditoren-Weiterbildung (für die als Auditoren tätigen Fahrprüfer relevante Inhalte nach Stand der Technik und aktuellen Forschungsergebnissen) (4 UE)

II. Praktische Weiterbildungrömisch II. Praktische Weiterbildung

II.1. Modul Übungen im verkehrsfreien Raum (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, Halt, Verzögerung etc.) (4 UE)römisch II.1. Modul Übungen im verkehrsfreien Raum (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, Halt, Verzögerung etc.) (4 UE)

II.2. Modul Fahrsicherheitstraining (insbesondere Bremsübungen, Gefahrenbremsung, Notbremsung, Bremsausweichübung, Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn, richtiges Kurvenfahren und korrigieren eines unter- bzw. übersteuernden Fahrzeuges) (4 UE)römisch II.2. Modul Fahrsicherheitstraining (insbesondere Bremsübungen, Gefahrenbremsung, Notbremsung, Bremsausweichübung, Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn, richtiges Kurvenfahren und korrigieren eines unter- bzw. übersteuernden Fahrzeuges) (4 UE)

II.3. Modul Fahrsicherheitstraining – Vertiefung (4 UE)römisch II.3. Modul Fahrsicherheitstraining – Vertiefung (4 UE)

II.4. Modul Ökonomisches Fahren (Fahrt in einer Dauer von mindestens 30 Minuten mit gleichzeitiger Messung des Kraftstoffverbrauches und der Fahrtdauer, Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten Fahrweise, Wiederholung der Fahrt, Gegenüberstellung beider Fahrten insbesondere des Treibstoffverbrauches, Analyse der Ergebnisse des Vergleiches der beiden Fahrten insb. in Hinblick auf Verbrauch und Verkehrssicherheit) (4 UE)römisch II.4. Modul Ökonomisches Fahren (Fahrt in einer Dauer von mindestens 30 Minuten mit gleichzeitiger Messung des Kraftstoffverbrauches und der Fahrtdauer, Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten Fahrweise, Wiederholung der Fahrt, Gegenüberstellung beider Fahrten insbesondere des Treibstoffverbrauches, Analyse der Ergebnisse des Vergleiches der beiden Fahrten insb. in Hinblick auf Verbrauch und Verkehrssicherheit) (4 UE)

II.5. Modul Klasse A (Gruppenfahrt, Fahrt in einer Dauer von mindestens 90 Minuten, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Verkehrssituationen und aller sicherheitsrelevanten Aspekte – aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik, Blickfiltertraining, Partnerkunde) (4 UE)römisch II.5. Modul Klasse A (Gruppenfahrt, Fahrt in einer Dauer von mindestens 90 Minuten, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Verkehrssituationen und aller sicherheitsrelevanten Aspekte – aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik, Blickfiltertraining, Partnerkunde) (4 UE)

II.6. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A (Slalom, Bremsübungen, Bremsausweichübung, Kurventechnik, Handlingtraining, Blicktechnik, Sicherheitstipps etc.) (4 UE)römisch II.6. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A (Slalom, Bremsübungen, Bremsausweichübung, Kurventechnik, Handlingtraining, Blicktechnik, Sicherheitstipps etc.) (4 UE)

II.7. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A – Vertiefung (4 UE)römisch II.7. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A – Vertiefung (4 UE)

II.8. Modul Übungen im Langsamfahrbereich im verkehrsfreien Raum für die Klassen C und D (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, seitlich an Rampe, rückwärts an Rampe, Zielbremsung etc.) (4 UE)römisch II.8. Modul Übungen im Langsamfahrbereich im verkehrsfreien Raum für die Klassen C und D (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, seitlich an Rampe, rückwärts an Rampe, Zielbremsung etc.) (4 UE)

II.9 Modul Ökonomisches Fahren für die Klassen C und D (Inhalte wie in II.4. abgestimmt auf Kraftfahrzeuge mit größeren Längsabmessungen und/oder höheren Gewichten) (4 UE)römisch II.9 Modul Ökonomisches Fahren für die Klassen C und D (Inhalte wie in römisch II.4. abgestimmt auf Kraftfahrzeuge mit größeren Längsabmessungen und/oder höheren Gewichten) (4 UE)

II.10. Modul praktische Ladungssicherung (Niederzurren von Stückgut, Überprüfen der Vorspannkraft, Direktzurren einer Ladung, praktische Handhabe von Ladungssicherungshilfsmitteln wie z. B. Antirutschmaterialien, Nachmessung der richtigen Ladungssicherung mittels ausgewählter Berechnungsmethoden etc.) (4 UE)römisch II.10. Modul praktische Ladungssicherung (Niederzurren von Stückgut, Überprüfen der Vorspannkraft, Direktzurren einer Ladung, praktische Handhabe von Ladungssicherungshilfsmitteln wie z. B. Antirutschmaterialien, Nachmessung der richtigen Ladungssicherung mittels ausgewählter Berechnungsmethoden etc.) (4 UE)

II.11. Modul Abnahme praktischer Fahrprüfungen (Ausfahrt, Simulierung der Abnahme einer Fahrprüfung, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Situationen) (4 UE)römisch II.11. Modul Abnahme praktischer Fahrprüfungen (Ausfahrt, Simulierung der Abnahme einer Fahrprüfung, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Situationen) (4 UE)

II.12. Hospitieren, Teilnahme an Fahrprüfungen mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls sowie eventuell Teilnahme an Audits (4 UE)römisch II.12. Hospitieren, Teilnahme an Fahrprüfungen mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls sowie eventuell Teilnahme an Audits (4 UE)

II.13. Modul praktische Übungen zu Prüfungspsychologie, Kommunikation und Pädagogik (Gecoachtes (Kamera-)Training, simulierte Prüfungen mit Schwerpunkt Didaktik, Aggressions- und Stressbewältigung, Umgang mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit) (4 UE)römisch II.13. Modul praktische Übungen zu Prüfungspsychologie, Kommunikation und Pädagogik (Gecoachtes (Kamera-)Training, simulierte Prüfungen mit Schwerpunkt Didaktik, Aggressions- und Stressbewältigung, Umgang mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit) (4 UE)

II.14. Modul klassenspezifische Übungen zu speziellen Themen (praktische Erfahrungen in der spezi-fischen Fahrzeugklasse und zur Partnerkunde, Übungen im verkehrsfreien Raum und Fahren im Verkehr mit der entsprechenden Fahrzeugklasse unter Auswahl einer geeigneten Prüfstrecke/geeigneter Prüfstrecken, praktische Übungen im Bereich Notfalltraining (bei Fahrzeugen) bezogen auf den/die gewählten Schwerpunkt/e.) (4 UE)römisch II.14. Modul klassenspezifische Übungen zu speziellen Themen (praktische Erfahrungen in der spezi-fischen Fahrzeugklasse und zur Partnerkunde, Übungen im verkehrsfreien Raum und Fahren im Verkehr mit der entsprechenden Fahrzeugklasse unter Auswahl einer geeigneten Prüfstrecke/geeigneter Prüfstrecken, praktische Übungen im Bereich Notfalltraining (bei Fahrzeugen) bezogen auf den/die gewählten Schwerpunkt/e.) (4 UE)

Anl. 6 FSG-PV


Anlage 6

Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfungsauditor

1. Einführung in das Qualitätsmanagement, die wichtigsten Kapitel der ISO 9001 ff, sowie die allgemeine Erklärung der Funktion, Rolle des Auditors (4 UE)

2. Theorie der spezifischen Anwendung und Funktionsweise des QMS im System „Fahrprüfung“. Systemspezifische Erklärung der Funktion, Rolle des Auditors im Qualitätsmanagement (4 UE)

3. Praktische Übungen im Bereich der Audits; Probeaudits mit verteilten Rollen, Kameracoaching und Kommunikationsberatung. Durchführung eines Übungsauditgesprächs (mit modellhaften Vorgaben eines Planspieles) mit Beurteilung der Stellungnahme des Auditierten, sowie probeweise Erstellung einer Gesamtbeurteilung. Durchführung einer Dokumentation des Probeaudits mit statistischer Enderfassung (4 UE)

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