§ 12 FSG-PV

Fahrprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Zur Qualitätssicherung haben sowohl der Landeshauptmann (oder eine von ihm beauftragte Stelle) als auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geeignete Audits abzuhalten. Der jeweilige Landeshauptmann hat nach einem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Auswahlverfahren zu bestimmen, welche Fahrprüfer vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu auditieren sind verpflichtet. Im Rahmen des Audits soll jeder Fahrprüfer bei der Abnahme von zumindest drei Fahrprüfungen, möglichst unterschiedlicher Klassen, beobachtet werden. Der dazu herangezogene Auditor hat dem Landeshauptmann, bei Audits des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich auch diesem, in geeigneter Weise über das Ergebnis zu berichten. Der Landeshauptmann und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie haben jeweils über die von ihnen verlangten Gutachtendurchgeführten Audits geeignete Aufzeichnungen zu dem vom Landeshauptmann bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen, bei denen für ihn eine Befangenheitführen und das Ergebnis im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG vorliegtFührerscheinregister einzutragen.

(2) Zum Auditor dürfen nur Fahrprüfer sind beiherangezogen werden, die

1.

seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer tätig sind,

2.

die Berechtigung zum Fahrprüfer für jene Klasse besitzen, für die sie ein Audit im Rahmen einer Fahrprüfung erstellen sollen, wobei die Klasse C für die Klassen D(D1) und DE (D1E) und die Klasse B für die Klasse F ausreicht und

3.

die Ausbildung zum Auditor gemäß Anlage 6 beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie absolviert haben.

Die Auditoren haben sich in Zeiträumen von jeweils drei Jahren nach Absolvierung der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglichin Z 3 genannten Ausbildung einer Weiterbildung im Umfang von acht Unterrichtseinheiten zu unterziehen. Diese Weiterbildung in der dabei anzuwendenden HilfsmittelDauer von acht Unterrichtseinheiten ist beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Methoden, insbesondere hinsichtlichTechnologie zu absolvieren und besteht aus der zusammengefassten Auffrischung der drei in Anhang 6 genannten Module der Ausbildung zum Auditor. Darüber hinausgehend können im Bedarfsfall zusätzlich bundesländerübergreifende Zusammenkünfte und Erfahrungsaustausch von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurdenAuditoren durchgeführt werden.

(3) Audits sind dem Fahrprüfer müssen sich laufend überentsprechend anzukündigen und haben nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen Rahmenplan abzulaufen. Der Auditor hat seine Eindrücke während der Beobachtung in einem im Führerscheinregister verfügbaren, standardisiertem Formular elektronisch festzuhalten. In Einzelfällen können vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auch die prüfungsrelevanten Änderungen der straßenverkehrs-beim Audit angefertigten Unterlagen, wie schriftliche Protokolle, Fotos, etc. angefordert werden und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen informieren und die technische Entwicklung auf dem Kraftfahrzeugsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend ist, verfolgen. Sie haben diesind vom Landeshauptmann vorgeschriebenen Fortbildungskurse in denauf elektronischem Weg zu übermitteln.

(4) Werden im Rahmen des Audits gravierende Mängel an der Kompetenz des Fahrprüfers festgestellt, so ist dem Fahrprüfer vom Landeshauptmann festgelegten Zeitabständenbzw. vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weiters sind vom Landeshauptmann – zusätzlich zu besuchenden nach § 10 vorgeschriebenen – erforderlichenfalls weitere geeignete Weiterbildungsmaßnahmen vorzuschreiben und vom Fahrprüfer zu absolvieren sowie nach Ablauf einer angemessenen Zeit vom Bundesministerium für Verkehr, andernfalls ihreInnovation und Technologie oder vom Landeshauptmann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein neuerliches Audit durchzuführen. Werden hiebei erneut gravierende Mängel festgestellt, so hat der zuständige Landeshauptmann den Fahrprüfer nicht mehr zur Gutachtenerstellung heranzuziehen. Eine etwaige weitere Heranziehung zur Gutachtenerstellung nach vorläufiger Aussetzung kommt – unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung nach § 13 Abs. 2 – nur nach Absolvierung einer zusätzlichen Weiterbildung in Betracht.

(5) Wenn es zur Qualitätssicherung notwendig ist, können überdies vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auch zusätzliche unangekündigte Audits durchgeführt werden.

(6) Der in § 34b Abs. 8 letzter Satz FSG genannten Berichtspflicht des Landeshauptmannes wird entsprochen, wenn im Führerscheinregister sämtliche relevante Informationen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt werden. Einzelauditprotokolle, beim Audit gemachte digitale Aufnahmen oder Kopien, sowie die Auswertung der Audits dieses Jahres samt der Namen der am Audit beteiligten Personen sind nur im Einzelfall auf Verlangen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu widerrufen istübermitteln.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 01.11.1997 bis 18.01.2013

(1) Zur Qualitätssicherung haben sowohl der Landeshauptmann (oder eine von ihm beauftragte Stelle) als auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geeignete Audits abzuhalten. Der jeweilige Landeshauptmann hat nach einem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Auswahlverfahren zu bestimmen, welche Fahrprüfer vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu auditieren sind verpflichtet. Im Rahmen des Audits soll jeder Fahrprüfer bei der Abnahme von zumindest drei Fahrprüfungen, möglichst unterschiedlicher Klassen, beobachtet werden. Der dazu herangezogene Auditor hat dem Landeshauptmann, bei Audits des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich auch diesem, in geeigneter Weise über das Ergebnis zu berichten. Der Landeshauptmann und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie haben jeweils über die von ihnen verlangten Gutachtendurchgeführten Audits geeignete Aufzeichnungen zu dem vom Landeshauptmann bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen, bei denen für ihn eine Befangenheitführen und das Ergebnis im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG vorliegtFührerscheinregister einzutragen.

(2) Zum Auditor dürfen nur Fahrprüfer sind beiherangezogen werden, die

1.

seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer tätig sind,

2.

die Berechtigung zum Fahrprüfer für jene Klasse besitzen, für die sie ein Audit im Rahmen einer Fahrprüfung erstellen sollen, wobei die Klasse C für die Klassen D(D1) und DE (D1E) und die Klasse B für die Klasse F ausreicht und

3.

die Ausbildung zum Auditor gemäß Anlage 6 beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie absolviert haben.

Die Auditoren haben sich in Zeiträumen von jeweils drei Jahren nach Absolvierung der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglichin Z 3 genannten Ausbildung einer Weiterbildung im Umfang von acht Unterrichtseinheiten zu unterziehen. Diese Weiterbildung in der dabei anzuwendenden HilfsmittelDauer von acht Unterrichtseinheiten ist beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Methoden, insbesondere hinsichtlichTechnologie zu absolvieren und besteht aus der zusammengefassten Auffrischung der drei in Anhang 6 genannten Module der Ausbildung zum Auditor. Darüber hinausgehend können im Bedarfsfall zusätzlich bundesländerübergreifende Zusammenkünfte und Erfahrungsaustausch von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurdenAuditoren durchgeführt werden.

(3) Audits sind dem Fahrprüfer müssen sich laufend überentsprechend anzukündigen und haben nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen Rahmenplan abzulaufen. Der Auditor hat seine Eindrücke während der Beobachtung in einem im Führerscheinregister verfügbaren, standardisiertem Formular elektronisch festzuhalten. In Einzelfällen können vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auch die prüfungsrelevanten Änderungen der straßenverkehrs-beim Audit angefertigten Unterlagen, wie schriftliche Protokolle, Fotos, etc. angefordert werden und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen informieren und die technische Entwicklung auf dem Kraftfahrzeugsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend ist, verfolgen. Sie haben diesind vom Landeshauptmann vorgeschriebenen Fortbildungskurse in denauf elektronischem Weg zu übermitteln.

(4) Werden im Rahmen des Audits gravierende Mängel an der Kompetenz des Fahrprüfers festgestellt, so ist dem Fahrprüfer vom Landeshauptmann festgelegten Zeitabständenbzw. vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weiters sind vom Landeshauptmann – zusätzlich zu besuchenden nach § 10 vorgeschriebenen – erforderlichenfalls weitere geeignete Weiterbildungsmaßnahmen vorzuschreiben und vom Fahrprüfer zu absolvieren sowie nach Ablauf einer angemessenen Zeit vom Bundesministerium für Verkehr, andernfalls ihreInnovation und Technologie oder vom Landeshauptmann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein neuerliches Audit durchzuführen. Werden hiebei erneut gravierende Mängel festgestellt, so hat der zuständige Landeshauptmann den Fahrprüfer nicht mehr zur Gutachtenerstellung heranzuziehen. Eine etwaige weitere Heranziehung zur Gutachtenerstellung nach vorläufiger Aussetzung kommt – unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung nach § 13 Abs. 2 – nur nach Absolvierung einer zusätzlichen Weiterbildung in Betracht.

(5) Wenn es zur Qualitätssicherung notwendig ist, können überdies vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auch zusätzliche unangekündigte Audits durchgeführt werden.

(6) Der in § 34b Abs. 8 letzter Satz FSG genannten Berichtspflicht des Landeshauptmannes wird entsprochen, wenn im Führerscheinregister sämtliche relevante Informationen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt werden. Einzelauditprotokolle, beim Audit gemachte digitale Aufnahmen oder Kopien, sowie die Auswertung der Audits dieses Jahres samt der Namen der am Audit beteiligten Personen sind nur im Einzelfall auf Verlangen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu widerrufen istübermitteln.

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