§ 7 FSG-PV

FSG-PV - Fahrprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E, sofern von dieser Person die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A(A1, A2)) besitzt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse gemäß § 18a Abs. 1 oder 2 FSG entfällt die Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung auch dann, wenn die in § 18a Abs. 1 und 2 FSG genannte praktische Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der Fahrschule oder von dem zur Ausbildung befugten Verein zu bestätigen.

(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1.

Klasse A:

1.1.

Klasse A1: Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 115 ccm und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,08 kW/kg betragen;

1.2.

Klasse A2: Einspurige Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen, mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW und einem Hubraum von mindestens 245 ccm; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,15 kW/kg betragen;

1.3.

Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Eigengewicht über 175 kg mit einem Hubraum von mindestens 595 ccm und einer Motorleistung von mindestens 50 kW; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,25 kW/kg betragen;

2.

Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;

2.1.

Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a)

einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b)

einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;

3.

Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,

b)

einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

c)

einer Länge von mindestens 8 m,

d)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

e)

einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,

h)

mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,

i)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und

j)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1.

Klasse CE: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

a)

eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,

b)

eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,

c)

eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,

d)

eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,

e)

einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,

f)

einem Antiblockiersystem,

g)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und

h)

einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.2.

Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem,

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

f)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.3.

Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

a)

einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

4.

Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit

a)

einer Länge von mindestens 10 m,

b)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

c)

einem Antiblockiersystem,

d)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

e)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1.

Klasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

a)

einer Breite von mindestens 2,4 m,

b)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c)

einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist;

4.2.

Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 mit

a)

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,

b)

einer Länge von mindestens 5 m,

c)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d)

einem Antiblockiersystem und

e)

einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31.12.1985, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009, ABl. Nr. L339 vom 22.12.2009 S.3;

4.3.

Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 gemäß Z 4.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

a)

einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

b)

einem Frachtraum des Anhängers, der aus einem geschlossenen Körper mit einer Breite und Höhe von mindestens 2 m besteht.

(3) Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.

(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

In Kraft seit 01.12.2020 bis 31.12.9999
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