(1) Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1. | die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften, | |||||||||
2. | das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern, | |||||||||
3. | spezielle Fahrzeugtechnik, | |||||||||
4. | Gefahrenlehre, | |||||||||
5. | Fahrtechnik und Blickverhalten, | |||||||||
6. | Bekleidung und Schutzausrüstung, | |||||||||
7. | Verhalten auf Autobahnen, | |||||||||
8. | Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht, | |||||||||
9. | Überholen, | |||||||||
10. | Bewegen im Verkehr, | |||||||||
11. | Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung, der beförderten Personen sowie der Kindersicherung. |
(2) Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1. | die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften, | |||||||||
2. | das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern, | |||||||||
3. | Gefahrenlehre, | |||||||||
4. | Verhalten auf Autobahnen, | |||||||||
5. | Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht, | |||||||||
6. | Überholen, | |||||||||
7. | Bewegen im Verkehr, | |||||||||
8. | Anhänger und Abschleppen, | |||||||||
9. | Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung | |||||||||
10. | Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung. |
(3) Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1. | die für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften, | |||||||||
2. | die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten, | |||||||||
3. | das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, | |||||||||
4. | die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren, | |||||||||
5. | die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften, | |||||||||
6. | Beladung und Ladungssicherung, | |||||||||
7. | Gefahrenlehre, | |||||||||
8. | spezielle Fahrzeugtechnik, | |||||||||
9. | Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung | |||||||||
10. | Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung. |
(4) Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1. | die für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften, | |||||||||
2. | die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses, | |||||||||
3. | Gefahrenlehre, | |||||||||
4. | spezielle Fahrzeugtechnik, | |||||||||
5. | Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung | |||||||||
6. | Lenkerverantwortung bezüglich Personenbeförderung inklusive Sicherheit und Komfort der beförderten Personen insbesondere hinsichtlich der Beförderung von Kindern. |
(5) Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1. | Anhängerbremsen, | |||||||||
2. | Anhängerlenkung, | |||||||||
3. | Beladung und Ladungssicherung, | |||||||||
4. | Fahrgestell und Aufbauten, | |||||||||
5. | elektrische Anlage, | |||||||||
6. | Gefahrenlehre, | |||||||||
7. | spezielle Fahrzeugtechnik. |
(6) Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1. | die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften, | |||||||||
2. | die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung), | |||||||||
3. | die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse, | |||||||||
4. | Fahrtechnik, | |||||||||
5. | Beladung und Ladungssicherung, | |||||||||
6. | Gefahrenlehre. |
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