Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsHinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.Ziffer einsdie für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.Ziffer 2das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3.Ziffer 3spezielle Fahrzeugtechnik,
4.Ziffer 4Gefahrenlehre,
5.Ziffer 5Fahrtechnik und Blickverhalten,
6.Ziffer 6Bekleidung und Schutzausrüstung,
7.Ziffer 7Verhalten auf Autobahnen,
8.Ziffer 8Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
9.Ziffer 9Überholen,
10.Ziffer 10Bewegen im Verkehr,
11.Ziffer 11Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung, der beförderten Personen sowie der Kindersicherung.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.Ziffer einsdie für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.Ziffer 2das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3.Ziffer 3Gefahrenlehre,
4.Ziffer 4Verhalten auf Autobahnen,
5.Ziffer 5Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
6.Ziffer 6Überholen,
7.Ziffer 7Bewegen im Verkehr,
8.Ziffer 8Anhänger und Abschleppen,
9.Ziffer 9Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
10.Ziffer 10Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.Ziffer einsdie für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
2.Ziffer 2die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
3.Ziffer 3das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
4.Ziffer 4die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
5.Ziffer 5die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
6.Ziffer 6Beladung und Ladungssicherung,
7.Ziffer 7Gefahrenlehre,
8.Ziffer 8spezielle Fahrzeugtechnik,
9.Ziffer 9Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
10.Ziffer 10Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und Kopfstützen sowie Kindersicherung.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.Ziffer einsdie für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
2.Ziffer 2die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
3.Ziffer 3Gefahrenlehre,
4.Ziffer 4spezielle Fahrzeugtechnik,
5.Ziffer 5Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung
6.Ziffer 6Lenkerverantwortung bezüglich Personenbeförderung inklusive Sicherheit und Komfort der beförderten Personen insbesondere hinsichtlich der Beförderung von Kindern.
(5)Absatz 5Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.Ziffer einsAnhängerbremsen,
2.Ziffer 2Anhängerlenkung,
3.Ziffer 3Beladung und Ladungssicherung,
4.Ziffer 4Fahrgestell und Aufbauten,
5.Ziffer 5elektrische Anlage,
6.Ziffer 6Gefahrenlehre,
7.Ziffer 7spezielle Fahrzeugtechnik.
(6)Absatz 6Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.Ziffer einsdie für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.Ziffer 2die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
3.Ziffer 3die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
4.Ziffer 4Fahrtechnik,
5.Ziffer 5Beladung und Ladungssicherung,
6.Ziffer 6Gefahrenlehre.
In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
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