§ 17 FSG-PV Prüfungsfahrzeuge – Übergangsbestimmungen

FSG-PV - Fahrprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 229/2019)

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
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