§ 10 FSG-PV

Fahrprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Fahrprüfer müssenIm Rahmen der Weiterbildung (§ 34b Abs. 6 FSG) sind die in der Anlage 5 für die Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeugejeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu lenken, besonders geeignet seinvertiefen. Sie müssen zumindest während drei Jahren im Verkehrsbereich tätig gewesen sein, in der Verkehrssinnbildung und in der Prüfungspsychologie geschult und fähig sein,

1.

ein fachlich fundiertes Gutachten darüber abzugeben, ob der Prüfungswerber im Rahmen der praktischen Prüfung

a)

vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,

b)

die vorgeschriebenen Fahrübungen beherrscht und

c)

während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtung richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag und

2.

ein fachlich fundiertes Prüfungsgespräch anhand der für die Prüfung vorgegebenen Fragen mit jenen Kandidaten zu führen, denen die mündliche Ablegung der Prüfung bewilligt wurde.

(2) Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung eine theoretische Weiterbildung im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Der vom Landeshauptmann jährlich zu veranstaltende interaktive Erfahrungsaustausch ist im Umfang von maximal acht Unterrichtseinheiten jährlich auf die Weiterbildungsverpflichtung anzurechnen. Von den modularen Weiterbildungskursen (Punkt I.2. von Anlage 5) hat der Fahrprüfer so viele Module nach seiner Wahl zu besuchen, wie für eine zumindest alle vier Jahre stattfindende fachliche Fortbildungdas Erreichen des Umfanges der von ihm bestelltentheoretischen Weiterbildung erforderlich ist. Ein mehrfacher Besuch des gleichen Moduls ist zulässig.

(3) Jeder Fahrprüfer zu sorgen. Zur Qualitätssicherung hat – ungeachtet der Klassen die er Richtlinien überzu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von fünf Jahren nach seiner Bestellung eine praktische Weiterbildung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Hierbei stehen die unter Punkt II. des Anhanges 5 genannten Module zur Auswahl, wobei der mehrfache Besuch des gleichen Moduls zulässig ist.

(4) Die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfungsauditoren ist auf den Umfang der Weiterbildungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 3 anzurechnen.

(5) Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß § 34b Abs. 6 FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu erlassen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu genehmigen sindAbsolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 01.11.1997 bis 18.01.2013

(1) Die Fahrprüfer müssenIm Rahmen der Weiterbildung (§ 34b Abs. 6 FSG) sind die in der Anlage 5 für die Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeugejeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu lenken, besonders geeignet seinvertiefen. Sie müssen zumindest während drei Jahren im Verkehrsbereich tätig gewesen sein, in der Verkehrssinnbildung und in der Prüfungspsychologie geschult und fähig sein,

1.

ein fachlich fundiertes Gutachten darüber abzugeben, ob der Prüfungswerber im Rahmen der praktischen Prüfung

a)

vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,

b)

die vorgeschriebenen Fahrübungen beherrscht und

c)

während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtung richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag und

2.

ein fachlich fundiertes Prüfungsgespräch anhand der für die Prüfung vorgegebenen Fragen mit jenen Kandidaten zu führen, denen die mündliche Ablegung der Prüfung bewilligt wurde.

(2) Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung eine theoretische Weiterbildung im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Der vom Landeshauptmann jährlich zu veranstaltende interaktive Erfahrungsaustausch ist im Umfang von maximal acht Unterrichtseinheiten jährlich auf die Weiterbildungsverpflichtung anzurechnen. Von den modularen Weiterbildungskursen (Punkt I.2. von Anlage 5) hat der Fahrprüfer so viele Module nach seiner Wahl zu besuchen, wie für eine zumindest alle vier Jahre stattfindende fachliche Fortbildungdas Erreichen des Umfanges der von ihm bestelltentheoretischen Weiterbildung erforderlich ist. Ein mehrfacher Besuch des gleichen Moduls ist zulässig.

(3) Jeder Fahrprüfer zu sorgen. Zur Qualitätssicherung hat – ungeachtet der Klassen die er Richtlinien überzu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von fünf Jahren nach seiner Bestellung eine praktische Weiterbildung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Hierbei stehen die unter Punkt II. des Anhanges 5 genannten Module zur Auswahl, wobei der mehrfache Besuch des gleichen Moduls zulässig ist.

(4) Die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfungsauditoren ist auf den Umfang der Weiterbildungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 3 anzurechnen.

(5) Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß § 34b Abs. 6 FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu erlassen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu genehmigen sindAbsolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

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