§ 39 FreiwG

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
Paragraph 39,

Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn

  1. 1.Ziffer einser vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
  2. 2.Ziffer 2das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
  3. 3.Ziffer 3die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht eingehalten werden;
  4. 4.Ziffer 4vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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