§ 38 FreiwG

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
  2. (2)Absatz 2Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Antrages, eines Vorschlags des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzes oder des Österreichischen Freiwilligenrats gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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