§ 30 FreiwG

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 30.Paragraph 30,

Als institutionalisiertes Dialogforum zwischen Zivilgesellschaft und Staat hat der Österreichische Freiwilligenrat folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsBeratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwilligenpolitik,
  2. 2.Ziffer 2Förderung der Vernetzung, der Zusammenarbeit und der Nutzung von Synergien innerhalb der Zivilgesellschaft/Freiwilligenorganisationen,
  3. 3.Ziffer 3Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Freiwilligenpolitik,
  4. 4.Ziffer 4Mitwirkung an der Konzeption und Schwerpunktsetzung des alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenberichts,
  5. 5.Ziffer 5die Annahme der jährlichen Berichte des Anerkennungsfonds,
  6. 6.Ziffer 6die Kenntnisnahme der jährlichen Berichte der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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