§ 39 FreiwG

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 39,

Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn

  1. 1.Ziffer einser vom Empfänger/ bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
  2. 2.Ziffer 2das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers/ bzw. der EmpfängerinEmfpängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
  3. 3.Ziffer 3die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers/ bzw. der EmpfängerinEmfpängerin nicht eingehalten werden;
  4. 4.Ziffer 4vom Empfänger/ bzw. von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.08.2023
Paragraph 39,

Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn

  1. 1.Ziffer einser vom Empfänger/ bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
  2. 2.Ziffer 2das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers/ bzw. der EmpfängerinEmfpängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
  3. 3.Ziffer 3die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers/ bzw. der EmpfängerinEmfpängerin nicht eingehalten werden;
  4. 4.Ziffer 4vom Empfänger/ bzw. von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

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