Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Österreichischen Freiwilligenrates werden vom Vorsitz nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Österreichische Freiwilligenrat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2)Absatz 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3)Absatz 3Der Vorsitz ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
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