§ 33 FreiwG

FreiwG - Freiwilligengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Sitzungen des Österreichischen Freiwilligenrates werden vom Vorsitz nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Österreichische Freiwilligenrat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Der Vorsitz ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 FreiwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 FreiwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 FreiwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 FreiwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 FreiwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FreiwG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 FreiwG
§ 34 FreiwG