§ 34 FreiwG

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Österreichische Freiwilligenrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitz festzustellen.

(2) Der Österreichische Freiwilligenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
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