Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder sind durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.
(2)Absatz 2Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:
1.Ziffer einsalle Bundesministerien,
2.Ziffer 2die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer,
3.Ziffer 3der Städte- und Gemeindebund, die Interessenvertretungen, sowie die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und
4.Ziffer 4die im § 31 Z 3 und Z 4 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.ie im Paragraph 31, Ziffer 3 und Ziffer 4, angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.
Diese sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
(3)Absatz 3Es erfolgt keine Bestellung, solange das Vorschlagsrecht der zuständigen Stellen nicht ausgeübt wird.
(4)Absatz 4Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom betreffenden Vorschlagsberechtigten bzw. von der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
(5)Absatz 5Der Bundesminster bzw. die Bundesminsterin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
1.Ziffer einses dies beantragt,
2.Ziffer 2jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
3.Ziffer 3das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Aufgaben schuldig macht oder
4.Ziffer 4die Voraussetzungen wegfallen, von Amts wegen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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