Der Österreichische Freiwilligenrat hat das Ziel, Freiwilligentätigkeiten der Zivilgesellschaft in ihrer Vielfalt als tragende Säule des Gemeinwesens anzuerkennen und aufzuwerten. Weiters dient er in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 30 dazu, die Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten zu verbessern.
0 Kommentare zu § 29 FreiwG