§ 29 FreiwG

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Österreichische Freiwilligenrat hat das Ziel, Freiwilligentätigkeiten der Zivilgesellschaft in ihrer Vielfalt als tragende Säule des Gemeinwesens anzuerkennen und aufzuwerten. Weiters dient er in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 30 dazu, die Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten zu verbessern.

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
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