§ 44 FreiwG

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
§ 44.Paragraph 44,

Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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