§ 36 FreiwG Fonds, Begünstigte

FreiwG - Freiwilligengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklung oder tatsächlichen Durchführung von innovativen Maßnahmen, besonderen Aktivitäten oder Initiativen zur nachhaltigen Sicherung des freiwilligen Engagements in Österreich beitragen.
  2. (1a)Absatz eins aZuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.
  3. (2)Absatz 2Empfänger bzw. Empfängerinnen von Zuwendungen aus dem Fonds können
    1. 1.Ziffer einsösterreichische Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder
    2. 2.Ziffer 2inländische juristische Personen
    sein.
  4. (3)Absatz 3Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 FreiwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 FreiwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 FreiwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 FreiwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 FreiwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 FreiwG
§ 37 FreiwG