Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §87;ForstG 1975 §88;ForstG 1975 §91; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0367/80 E 22. September 1980 RS 1 Stammrechtssatz In den zivilrechtlichen Verhältnissen begründete Unstimmigkeiten zwischen dem Waldeigentümer und dem Fruchtnießer hat die Forstbehörde nicht zu entscheiden. Soll aber die gesetzliche Einräumung der Parteistellung an die Waldeigentümerin (§ 87 Abs 3 ForstG... mehr lesen...