Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausdrücklich zum Vorwurf gemacht, eine bewilligungspflichtige Fällung ohne Vorliegen einer Fällungsbewilligung veranlaßt zu haben, wobei hinsichtlich der Bewilligungspflicht auf die Bestimmungen des § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz Bezug genommen wurde, so ist diese Tatanlastung nicht als Übertretung nach § 174 Abs 1 lit b Z 27 Forstgesetz sondern allenfalls nach § 174 Abs 1 lit a Z 30 Forstgesetz zu qualifizieren (Einstel... mehr lesen...