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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)
(Anm.: Abs.und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)
(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)
(Anm.: Abs.und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)
(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)