§ 13 FOG Entgelt für Forschungsaufträge

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004) Anmerkung, Absatz eins, und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,)

  1. (3)Absatz 3Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000,)

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 15.07.2004 bis 16.05.2018
§ 13.Paragraph 13,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004) Anmerkung, Absatz eins, und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,)

  1. (3)Absatz 3Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000,)

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