§ 10 FMG 1999

Futtermittelgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sind der Behörde unter Angabe des wissenschaftlichen Leiters sowie von Ort, Dauer, Zeit und Umfang sowie sonstigen Angaben, die für die Vorschreibung allfälliger Bedingungen und Auflagen gemäß Abs. 2 erforderlich sind, zu melden. Derartige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind als solche zu kennzeichnen und abgesondert zu lagern und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Behörde hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren erforderlich ist, Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, welche den Verwendungszweck, den zulässigen Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammensetzung, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen können.

(3) Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 19882012, BGBl. I Nr. 114/2012, bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.2012

(1) Die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sind der Behörde unter Angabe des wissenschaftlichen Leiters sowie von Ort, Dauer, Zeit und Umfang sowie sonstigen Angaben, die für die Vorschreibung allfälliger Bedingungen und Auflagen gemäß Abs. 2 erforderlich sind, zu melden. Derartige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind als solche zu kennzeichnen und abgesondert zu lagern und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Behörde hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren erforderlich ist, Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, welche den Verwendungszweck, den zulässigen Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammensetzung, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen können.

(3) Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 19882012, BGBl. I Nr. 114/2012, bleiben unberührt.

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