§ 94 FLG. 1973 § 94

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens und Zustimmungserklärungen hiezu können nur widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid ergangen ist. Der Widerruf des Antrages oder der Zustimmungserklärungen durch einen Teil der Parteien hindert die Einleitung des Verfahrens nicht, wenn dessen ungeachtet die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens gegeben sind. Nach der Erlassung des Einleitungsbescheides ist ein Widerruf nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen bedarf nicht der Zustimmung der Parteien.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 94 FLG. 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 94 FLG. 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 94 FLG. 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 94 FLG. 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 94 FLG. 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FLG. 1973 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 93 FLG. 1973
§ 95 FLG. 1973