§ 103 FLG. 1973 § 103

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Vorschriften der §§ 99, 101 und 102 gelten auch für das ordentliche Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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