(1) Regulierungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und die dazugehörigen Wirtschaftspläne und Verwaltungssatzungen können nur von der Agrarbehörde geändert werden. Die Änderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung, sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, ist er zu genehmigen. Wenn der Regulierungsplan einer völligen Überarbeitung und Neufassung bedarf, ist die Agrarbehörde berechtigt, einen neuen Regulierungsplan zu erlassen, in den alle bisherigen Änderungen, insbesondere auch des Anteilsregisters, aufgenommen werden können.
(2) Bei Änderungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kommt jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, auch deren Vorstand Parteistellung zu. Bei auf Antrag vorgenommenen Änderungen kommt neben dem Antragsteller nur dann, wenn die Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet ist, und nur jenen Anteilsberechtigten Parteistellung zu, die den Antrag nicht gestellt haben.
(3) Die Änderung ist in einem Anhang zum Regulierungsplan, Wirtschaftsplan oder zur Verwaltungssatzung durchzuführen. Dieser ist den Behörden zu übermitteln, denen der Regulierungsplan usw. übersendet worden ist.
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