Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Zusammenlegungen und Flurbereinigungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 89 FLG. 1973
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 FLG. 1973 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 89 FLG. 1973