Vermessung
(1) Die im § 1 des Vermessungsgesetzes angeführten Aufgaben sind, soweit sie zur Durchführung eines Verfahrens erforderlich sind, von Organen der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von befugten Ziviltechnikern verfaßt und ausgeführt wurden.
(3) Die Kosten gemäß § 8 Abs 1 AgrVG 1950 sind, soweit sie nicht von einem daran Schuld Tragenden zu ersetzen sind, in allen Verfahren, ausgenommen Sonderteilungsverfahren, von den Parteien zu tragen. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind diese Kosten nach dem Vorteil der einzelnen Parteien daraus aufzuteilen. Zum Zweck einer gerechten Aufteilung können die Parteien in Gruppen eingeteilt und die Kostenvorschreibung für Teile des Zusammenlegungsgebietes gesondert vorgenommen werden. Für Parteien, die Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft sind, erfolgt die Kostenvorschreibung durch die Zusammenlegungsgemeinschaft, für sonstige Parteien durch die Agrarbehörde. Für die Leistung von Vorschüssen hierfür gilt § 18 Abs. 6 sinngemäß.
(4) In Sonderteilungsverfahren sind die Kosten, soweit kein Übereinkommen zwischen den Parteien zu Stande kommt, von den ausscheidenden Mitgliedern im Verhältnis des Wertes ihrer Abfindungsflächen zu tragen. Die Kostenvorschreibung erfolgt durch die Agrarbehörde. Für die Leistung von Vorschüssen gilt § 18 Abs 6 sinngemäß. Werden die Kostenvorschüsse von den Ausscheidungswerbern nicht rechtzeitig und vollständig geleistet, ruht das weitere Verfahren; es ist einzustellen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ist der Antrag abzuweisen, sind die angefallenen Kosten von den Antragstellern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Die Agrargemeinschaft hat nur die Kosten zu tragen, die aus Maßnahmen zu ihren Gunsten entstehen.
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