§ 91 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
    1. 1.Ziffer einsauf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
    2. 2.Ziffer 2auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
    3. 3.Ziffer 3auf die Landschaft und
    4. 4.Ziffer 4auf Sach- und Kulturgüter
    hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
  2. (2)Absatz 2Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsbei einer neuen Entwässerung von Kulturland mit einer Fläche von mehr als 30 ha;
    2. 2.Ziffer 2bei Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, wenn die davon betroffene Fläche insgesamt 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind;
    3. 3.Ziffer 3wenn ein nach den diesbezüglichen Gesetzen als Nationalpark bezeichnetes Gebiet oder ein nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und zu erwarten ist, dass der Schutzzweck oder die festgelegten Erhaltungsziele eines solches Gebietes erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden können; oder
    4. 4.Ziffer 4wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde.
  3. (3)Absatz 3Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
  4. (4)Absatz 4Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5 und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren.Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5 und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ermöglichen, zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Mitwirkende Behörden sind die für jene Angelegenheiten zuständigen Behörden, die gemäß § 90 Abs. 7 lit. c und d von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen sind.Mitwirkende Behörden sind die für jene Angelegenheiten zuständigen Behörden, die gemäß Paragraph 90, Absatz 7, Litera c und d von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen sind.
  6. (6)Absatz 6Wird ein Mitgliedstaat der Europäischen Union von einem Projekt berührt, ist im Verfahren die im § 122 bezeichnete Richtlinie zu beachten.Wird ein Mitgliedstaat der Europäischen Union von einem Projekt berührt, ist im Verfahren die im Paragraph 122, bezeichnete Richtlinie zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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