§ 88 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Vorläufige (provisorische) Regulierung der

Benutzungs- und Verwaltungsrechte

 

§ 88

 

(1) Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch Bescheid

1.

bei Agrargemeinschaften, bei welchen ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, die Verwaltung der Gemeinschaft sowie die Ausübung der Nutzungsrechte vorläufig (provisorisch) regeln, wenn dies zur Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Benutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, zur Erreichung einer pfleglichen Behandlung und zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben geboten erscheint;

durch den Bescheid können insbesondere Verwaltungssatzungen vorgeschrieben und der Bezug einer oder mehrerer Nutzungen verhältnismäßig gekürzt werden;

2.

nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte unter der in Z. 1 angegebenen Voraussetzung vorläufig regeln und während des Regulierungsverfahrens auch vorläufig Verwaltungssatzungen erlassen.

(2) Solche Bescheide dürfen eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Anteilsrechten nicht enthalten; sie können von der Behörde jederzeit abgeändert werden.

In Kraft seit 01.02.1973 bis 31.12.9999
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