Parteien
Den an einem Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Partei sind, kommt eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
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