Übergangsverfügungen
(1) Im Teilungs- und Regulierungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 26, 30 und 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
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