Gegenüberstellung
(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei über deren Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung). Gegenüberstellungen, die im Zeitraum zwischen einer vorläufigen Übernahme und der Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsplanes ausgefertigt werden, sind mit dem Vermerk zu versehen, daß Änderungen der Abfindungen bis zur Rechtskraft des Planes vorbehalten bleiben.
(2) In den über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind auf Grund der Gegenüberstellung bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 98 Abs. 2) sowohl die betreffenden Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.
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