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(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens und Zustimmungserklärungen hiezu können nur widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid der ersten Instanz ergangen ist. Der Widerruf des Antrages oder der Zustimmungserklärungen durch einen Teil der Parteien hindert die Einleitung des Verfahrens nicht, wenn dessen ungeachtet die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens gegeben sind. Nach der Erlassung des Einleitungsbescheides der ersten Instanz ist ein Widerruf nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen bedarf nicht der Zustimmung der Parteien.
(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens und Zustimmungserklärungen hiezu können nur widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid der ersten Instanz ergangen ist. Der Widerruf des Antrages oder der Zustimmungserklärungen durch einen Teil der Parteien hindert die Einleitung des Verfahrens nicht, wenn dessen ungeachtet die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens gegeben sind. Nach der Erlassung des Einleitungsbescheides der ersten Instanz ist ein Widerruf nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen bedarf nicht der Zustimmung der Parteien.