§ 94 FLG. 1973 § 94

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens und Zustimmungserklärungen hiezu können nur widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid der ersten Instanz ergangen ist. Der Widerruf des Antrages oder der Zustimmungserklärungen durch einen Teil der Parteien hindert die Einleitung des Verfahrens nicht, wenn dessen ungeachtet die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens gegeben sind. Nach der Erlassung des Einleitungsbescheides der ersten Instanz ist ein Widerruf nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen bedarf nicht der Zustimmung der Parteien.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.1973 bis 31.12.2013

(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens und Zustimmungserklärungen hiezu können nur widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid der ersten Instanz ergangen ist. Der Widerruf des Antrages oder der Zustimmungserklärungen durch einen Teil der Parteien hindert die Einleitung des Verfahrens nicht, wenn dessen ungeachtet die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens gegeben sind. Nach der Erlassung des Einleitungsbescheides der ersten Instanz ist ein Widerruf nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen bedarf nicht der Zustimmung der Parteien.

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