§ 79 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wirtschaftsplan für die Waldgemeinschaften

 

§ 79

 

(1) Bei Regulierungen, die Waldgemeinschaften (Gemeindegutswälder) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Forsteinrichtungsplan und der Waldordnung.

(1a) Die Agrarbehörde kann Agrargemeinschaften mit einem forstlichen Gemeinschaftsbesitz von mehr als 50 ha auch außerhalb eines Regulierungsverfahrens zur Erstellung und Beibringung eines Forsteinrichtungsplans verpflichten, wenn dies zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Sinn des Forstgesetzes 1975 notwendig ist.

(2) Der Forsteinrichtungsplan gilt für die Dauer von 20 Jahren, wenn auf Grund besonderer Umstände die Geltungsdauer nicht kürzer zu bemessen ist. Er besteht bei Waldgemeinschaften mit einem forstlichen Gemeinschaftsbesitz von mehr als 50 ha aus:

a)

einer Zustandsbeschreibung für alle Waldbestands- und Standortseinheiten;

b)

der Maßnahmenplanung für alle Waldbestands- und Standortseinheiten einschließlich der Festlegung der dort zu nutzenden Holzmengen;

c)

einer Gesamtplanung der Holznutzungsmengen (Hiebsatz);

d)

einer kartographischen Darstellung der wichtigsten Zustandsmerkmale und Maßnahmen;

e)

einem Nebennutzungsplan.

(3) Der Forsteinrichtungsplan hat dem Grundsatz der nachhaltigen Hervorbringung der Leistungen des Waldes im Sinne des § 6 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 zu entsprechen. Die Holznutzungsplanung ist auf periodisch möglichst ausgeglichene Nutzungsmengen auszurichten. Nebennutzungen sind so zu beschränken, daß nachhaltige Beeinträchtigungen des Waldbestandes und des Waldbodens verhindert werden. Ziel der Maßnahmenplanung hat die Entwicklung von stabilen Waldbeständen zu sein, die dem jeweiligen Standort bestmöglich angepaßt sind.

(4) Die Waldgemeinschaften haben die von der Agrarbehörde im Zuge eines Regulierungsverfahrens aufgestellten oder gemäß Abs. 5 genehmigten Forsteinrichtungspläne rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer von einem gemäß § 93 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 zur Erstellung von Fällungsplänen Befugten oder von einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft zur Feststellung der zeitgemäßen Erfüllung der Grundsätze des Abs. 3 einer Revision zu unterziehen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einem neuen Forsteinrichtungsplan der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Waldgemeinschaften können von sich aus einen neuen Forsteinrichtungsplan nach Ablauf von zehn Jahren zur Genehmigung vorlegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlage eines neuen Forsteinrichtungsplanes vor Ablauf der Geltungsdauer verlangen, wenn ein solcher wegen der Folgen von Naturereignissen größeren Ausmaßes (z.B. Windwürfe, Schneebruch, Lawinen, Borkenkäferbefall) oder außerordentlicher Maßnahmen (zB Wegebau) zur Sicherung einer nachhaltigen Hervorbringung der Leistungen des Waldes erforderlich ist.

(5) Die Genehmigung des neuen Forsteinrichtungsplanes ist zu erteilen, wenn dieser vollständig (Abs. 2) ist und den Grundsätzen des Abs. 3 entspricht. Der genehmigte Forsteinrichtungsplan tritt an die Stelle des bisher geltenden. Die Genehmigung bewirkt zugleich die Änderung des Regulierungsplanes im Sinne des § 87.

(6) Mit der Versagung der Genehmigung hat die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist einen entsprechend verbesserten Forsteinrichtungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Wird kein entsprechend verbesserter Forsteinrichtungsplan vorgelegt, hat die Agrarbehörde im weiteren gemäß § 40 Abs. 3 vorzugehen.

(7) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutz der verjüngten Waldteile zu enthalten, ferner die sich aus den forstgesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen betreffend die Erhaltung und Sicherung des Waldes, die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr u.dgl.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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