§ 89 FLG. 1973 § 89

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Zusammenlegungen und Flurbereinigungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind unter Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehördender Agrarbehörde durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.1973 bis 31.12.2013

Zusammenlegungen und Flurbereinigungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind unter Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehördender Agrarbehörde durchzuführen.

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