Verwaltungssatzungen
(1) Den aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich organisiert sind, ist durch Aufstellung von Verwaltungssatzungen eine körperschaftliche Verfassung zu geben.
(2) Alle Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. | den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft; | |||||||||
2. | die Rechte der Mitglieder; | |||||||||
3. | die Pflichten der Mitglieder; | |||||||||
4. | den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlußfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse; | |||||||||
5. | die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzuge der Beschlüsse berufenen Organe; | |||||||||
6. | die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen; | |||||||||
7. | die Möglichkeit, gegen Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses sowie gegen Anordnungen der Organe der Agrargemeinschaft Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben. Für die der obsiegenden Partei im Verfahren angefallenen notwendigen Barauslagen kann eine Ersatzleistungspflicht der unterlegenen Partei vorgesehen werden. | |||||||||
8. | den Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 119 Abs. 1 lit. c und Abs. 2. |
(3) Betrifft die Regulierung Gemeindegut (§ 36 Abs. 2 lit. d), so haben sich die Verwaltungssatzungen auf die besonderen Vorkehrungen zu beschränken, die zur Ergänzung der Vorschriften der Gemeindeordnung für die angemessene Verwaltung als notwendig erkannt haben.
(4) Von der Aufstellung von Verwaltungssatzungen kann abgegangen werden, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt. In diesem Falle ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen.
(5) Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.
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