(1) Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden:
1. | jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung, | |||||||||
2. | jede Änderung der Ausbildungsleitung, | |||||||||
3. | jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 und 3. |
(2) Dem in Abs. 1 genannten Bundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
(3) Dem in Abs. 1 genannten Bundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
1. | Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen, | |||||||||
2. | Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen, | |||||||||
3. | Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, | |||||||||
4. | soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2. |
(4) Auf Verlangen des in Abs. 1 genannten Bundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.
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