§ 13 FK-V Melde- und Auskunftspflichten

FK-V - Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden:
    1. 1.Ziffer einsjede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
    2. 2.Ziffer 2jede Änderung der Ausbildungsleitung,
    3. 3.Ziffer 3jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 und 3.jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3.
  2. (2)Absatz 2Dem in Abs. 1 genannten Bundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.Dem in Absatz eins, genannten Bundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3Dem in Abs. 1 genannten Bundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:Dem in Absatz eins, genannten Bundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1,Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. 4.Ziffer 4soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2.soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,
  4. (4)Absatz 4Auf Verlangen des in Abs. 1 genannten Bundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.Auf Verlangen des in Absatz eins, genannten Bundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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