Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) Fundstelle

FK-V - Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V)
StF: BGBl. II Nr. 13/2007 [CELEX-Nr.: 31989L0391, 32005L0036]

Änderung

BGBl. II Nr. 215/2012

BGBl. II Nr. 210/2013

BGBl. II Nr. 26/2014

BGBl. II Nr. 226/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 62, 63 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen

§ 3.

Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis

§ 4.

Nachweis der Fachkenntnisse

§ 5.

Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen

§ 6.

Fachkenntnisausbildungsgebiete

§ 7.

Verkürzte Ausbildung (Kombinationsausbildung, Ergänzungsausbildung)

§ 8.

Ausbildungsteilnahme

§ 9.

Durchführung der Ausbildung

§ 10.

Prüfungen

§ 11.

Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

§ 12.

Ausbildung im Ausland

§ 13.

Melde- und Auskunftspflichten

§ 14.

Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

§ 15.

Unterrichtsanstalten

§ 16.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anhang

1: Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 1 Führen von Kranen

Anhang

2: Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 2 Führen von Hubstaplern

Anhang

3: Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 3 Durchführung von Sprengarbeiten

Anhang

4: Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 4 Durchführung von Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes

Anhang

5: Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 5 Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson)

Anhang

6: Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 6 Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung

Anmerkung

Die Fachkenntnisnachweis-Verordnung wurde in Artikel I des BGBl. II Nr. 13/2007 kundgemacht.

In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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