Anl. 3 FK-V

FK-V - Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 3

DURCHFÜHRUNG VON SPRENGARBEITEN

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten (Teilgebiete)

 

a)

Allgemei- ne Spreng- arbeiten

b)

Tiefbohr- loch- spreng- arbeiten 1)

c)

Spreng- arbeiten unter Wasser 2)

d)

Spreng- arbeiten in heißen Massen 1)

e)

Lawinen- auslöse- spreng- arbeiten 1)

f)

Lawinen- auslöse- spreng- arbeiten vom Hub- schrauber 3)

1. Grundbegriffe (Sprengstoffe, Zündmittel) und allgemeine Erfordernisse der Sprengarbeiten

8

3

4

3

5

0

2. Art und Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel sowie der Geräte und Hilfsmittel

12

2

3

3

1

0

3. Grundbegriffe der Gesteinskunde und sonstiger zu sprengender Materialien, Sprengtechnik und Sprengverfahren

16

8

3

3

5

2

4. Vorbereitung und Durchführung der Sprengarbeiten

10

9

3

6

3

0

5. Arbeitnehmerschutz-vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zur sicheren Durchführung von Sprengarbeiten

14

3

3

1

2

2

Mindestanzahl Unterrichtseinheiten

(UE Theorie)

60

25

16

16

16

4

Frei gestaltbare UE

7

4

2

2

2

1

Gemeinsame Vorführung der Durchführung von Sprengarbeiten

8

8

4

4

4

4

GESAMTZAHL UE

75

37

22

22

22

9

1) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für allgemeine Sprengarbeiten (a)

 

2) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für allgemeine Sprengarbeiten (a) und für allgemeine Taucharbeiten (Anhang 5 a)

 

3) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für allgemeine Sprengarbeiten (a) und für Lawinenauslösesprengarbeiten (e)

In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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