§ 13 FK-V Melde- und Auskunftspflichten

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz unverzüglich zu melden:
    1. 1.Ziffer einsjede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
    2. 2.Ziffer 2jede Änderung der Ausbildungsleitung,
    3. 3.Ziffer 3jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 und 3.jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3.
  2. (2)Absatz 2DenDem in Abs. 1 genannten zuständigen BundesministerienBundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Sie sindEs ist berechtigt, jeweils eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.DenDem in Absatz eins, genannten zuständigen BundesministerienBundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Sie sindEs ist berechtigt, jeweils eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3DenDem in Abs. 1 genannten BundesministerienBundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:DenDem in Absatz eins, genannten BundesministerienBundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1,Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. 4.Ziffer 4soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2.soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,
  4. (4)Absatz 4Auf Verlangen derdes in Abs. 1 genannten BundesministerienBundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.Auf Verlangen derdes in Absatz eins, genannten BundesministerienBundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz unverzüglich zu melden:
    1. 1.Ziffer einsjede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
    2. 2.Ziffer 2jede Änderung der Ausbildungsleitung,
    3. 3.Ziffer 3jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 und 3.jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3.
  2. (2)Absatz 2DenDem in Abs. 1 genannten zuständigen BundesministerienBundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Sie sindEs ist berechtigt, jeweils eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.DenDem in Absatz eins, genannten zuständigen BundesministerienBundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Sie sindEs ist berechtigt, jeweils eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3DenDem in Abs. 1 genannten BundesministerienBundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:DenDem in Absatz eins, genannten BundesministerienBundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1,Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. 4.Ziffer 4soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2.soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,
  4. (4)Absatz 4Auf Verlangen derdes in Abs. 1 genannten BundesministerienBundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.Auf Verlangen derdes in Absatz eins, genannten BundesministerienBundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.

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