§ 13 FK-V Melde- und Auskunftspflichten

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz unverzüglich zu melden:

1.

jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,

2.

jede Änderung der Ausbildungsleitung,

3.

jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 und 3.

(2) DenDem in Abs. 1 genannten zuständigen BundesministerienBundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Sie sindEs ist berechtigt, jeweils eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.

(3) DenDem in Abs. 1 genannten BundesministerienBundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:

1.

Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,

2.

Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,

3.

Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1,

4.

soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2.

(4) Auf Verlangen derdes in Abs. 1 genannten BundesministerienBundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.07.2013

(1) Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz unverzüglich zu melden:

1.

jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,

2.

jede Änderung der Ausbildungsleitung,

3.

jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 und 3.

(2) DenDem in Abs. 1 genannten zuständigen BundesministerienBundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Sie sindEs ist berechtigt, jeweils eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.

(3) DenDem in Abs. 1 genannten BundesministerienBundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:

1.

Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,

2.

Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,

3.

Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1,

4.

soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2.

(4) Auf Verlangen derdes in Abs. 1 genannten BundesministerienBundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.

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