§ 4 FK-V Nachweis der Fachkenntnisse

FK-V - Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 2 erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des § 62 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wennDer Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß Paragraph 2, erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Absatz 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß § 11 bestätigt wird, oderder erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 11, bestätigt wird, oder
    2. 2.Ziffer 2die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß § 15 nachgewiesen werden.die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß Paragraph 15, nachgewiesen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis der Fachkenntnisse
    1. 1.Ziffer einsfür das Führen von sonstigen Fahrzeug- und Ladekranen gemäß § 6 Z 1 lit. e) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Fahrzeug- und Ladekranen bis 300 kNm Lastmoment gemäß § 6 Z 1 lit. d),für das Führen von sonstigen Fahrzeug- und Ladekranen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera e,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Fahrzeug- und Ladekranen bis 300 kNm Lastmoment gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera d,),
    2. 2.Ziffer 2für das Führen von Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen gemäß § 6 Z 1 lit. b) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von flurgesteuerten Kranen bis 300 kN Tragfähigkeit gemäß § 6 Z 1 lit. a),für das Führen von Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera b,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von flurgesteuerten Kranen bis 300 kN Tragfähigkeit gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a,),
    3. 3.Ziffer 3für die Durchführung allgemeiner Taucharbeiten gemäß § 6 Z 5 lit. a) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten sowie die Tätigkeit als Signalperson gemäß § 6 Z 5 lit. b) und c),für die Durchführung allgemeiner Taucharbeiten gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera a,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten sowie die Tätigkeit als Signalperson gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera b,) und c),
    4. 4.Ziffer 4für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten gemäß § 6 Z 5 lit. b) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Tätigkeit als Signalperson gemäß § 6 Z 5 lit. c).für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera b,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Tätigkeit als Signalperson gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera c,).
  3. (3)Absatz 3Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung (Häuerbrief, Häuerschein) gemäß § 331 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten und Tiefbohrlochsprengarbeiten gemäß § 6 Z 3 lit. a) und lit. b) eingeschränkt auf Gesteinssprengungen nach dieser Verordnung.Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung (Häuerbrief, Häuerschein) gemäß Paragraph 331, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten und Tiefbohrlochsprengarbeiten gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a,) und Litera b,) eingeschränkt auf Gesteinssprengungen nach dieser Verordnung.
  4. (4)Absatz 4Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang
    1. 1.Ziffer einsdem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,
    2. 2.Ziffer 2dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.
In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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