§ 15 FK-V

FK-V - Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Unterrichtsanstalten im Sinn des § 63 Abs. 1 ASchG sind, sofern sie im Sinn dieser Verordnung einschlägige Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen:

1.

Universitäten im Sinn des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002,

2.

die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,

3.

akkreditierte Privatuniversitäten,

4.

Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993,

5.

Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens.

In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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