§ 15 FK-V Unterrichtsanstalten

FK-V - Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 15.Paragraph 15,

Unterrichtsanstalten im Sinn des § 63 Abs. 1 ASchG sind, sofern sie im Sinn dieser Verordnung einschlägige Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen: Unterrichtsanstalten im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, ASchG sind, sofern sie im Sinn dieser Verordnung einschlägige Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen:

  1. 1.Ziffer einsUniversitäten im Sinn des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002,Universitäten im Sinn des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002,
  2. 2.Ziffer 2die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,,
  3. 3.Ziffer 3akkreditierte Privatuniversitäten,
  4. 4.Ziffer 4Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993,Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
  5. 5.Ziffer 5Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens.
In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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