Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG zu erteilen, wennAuf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASchG zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsdie vorgesehene Ausbildung §§ 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,die vorgesehene Ausbildung Paragraphen 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,
3.Ziffer 3die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse §§ 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters § 12 Abs. 1 bis 4, entsprechen.die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse Paragraphen 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters Paragraph 12, Absatz eins bis 4, entsprechen.
(2)Absatz 2Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondereDer/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz eins, geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere
1.Ziffer einseinen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen Unterrichtseinheiten einschließlich praktischer Übungen, bei Kombinationsausbildungen weiters Angaben zu Art und Umfang der kombinierten Ausbildungsinhalte sowie bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthält,
2.Ziffer 2eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung des Prüfungsergebnisses.
(3)Absatz 3Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung insbesondere hinsichtlich technischer Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4)Absatz 4Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einsdie in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
2.Ziffer 2die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, oderdie nach Absatz 3, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, oder
3.Ziffer 3gegen eine Verpflichtung nach §§ 10 bis 13 verstoßen wird.gegen eine Verpflichtung nach Paragraphen 10 bis 13 verstoßen wird.
(5)Absatz 5Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.
In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 FK-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 FK-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 FK-V