§ 5 FK-V Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen

FK-V - Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen nach dieser Verordnung muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in § 6 angeführten Gebieten vermitteln. Sie hat den/die Auszubildende/n in die Lage zu versetzen,Eine Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen nach dieser Verordnung muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in Paragraph 6, angeführten Gebieten vermitteln. Sie hat den/die Auszubildende/n in die Lage zu versetzen,
    1. 1.Ziffer einsArbeiten mit besonderen Gefahren gemäß § 2 Z 1 sicher durchzuführen oderArbeiten mit besonderen Gefahren gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, sicher durchzuführen oder
    2. 2.Ziffer 2Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung gemäß § 2 Z 2 so wahrzunehmen, dass die Beschäftigten die jeweiligen Arbeiten sicher durchführen können.Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, so wahrzunehmen, dass die Beschäftigten die jeweiligen Arbeiten sicher durchführen können.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung muss die in § 6 angeführte Mindestgesamtzahl an Unterrichtseinheiten des Ausbildungsgebiets sowie Ausbildungsinhalte und Mindestanzahl verbindlich vorgesehener und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten und praktischer Übungen laut Anhang umfassen.Die Ausbildung muss die in Paragraph 6, angeführte Mindestgesamtzahl an Unterrichtseinheiten des Ausbildungsgebiets sowie Ausbildungsinhalte und Mindestanzahl verbindlich vorgesehener und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten und praktischer Übungen laut Anhang umfassen.
  3. (3)Absatz 3Eine theoretische Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Frei gestaltbare Unterrichtseinheiten sind von der Ausbildungseinrichtung im Sinn der Ausbildungsziele inhaltlich und didaktisch zu gestalten. Praktische Übungen sind mindestens in dem im Anhang angeführten Ausmaß als Praxisübung pro Ausbildungsteilnehmer/in durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich gemeinsame Vorführungen zulässig sind.
In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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