Anl. 1 FK-V

FK-V - Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 1

FÜHREN VON KRANEN

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten (Teilgebiete)

a)
Flurge- steuerte Lauf-, Bock- und Portal- krane, Säulen- dreh- und Wand schwenk- krane bis 300 kN

b)
Sonstige Lauf-, Bock- und Portal- krane, Säulen- dreh- und Wand- schwenk- krane

c)
Dreh- und Ausleger- krane

d)
Fahrzeug- und Lade- krane bis 300 kNm

e)
Fahrzeug- und Lade- krane über 300 kNm

f)
Sonder- krane 1)

1. Grundbegriffe der Mechanik und Elektrotechnik

1

3

5

3

5

1

2. Aufbau und Arbeitsweise von Kranen, Betriebsbedingungen

1

3

5

3

5

2

3. Mechanische und elektrische Ausrüstung von Kranen und Tragmitteln

1

3

5

3

5

3

4. Sicherheits- einrichtungen von Kranen, Schutzmaßnahmen gegen Berührungsspannung

1

2

3

3

3

2

5. Betrieb und Wartung von Kranen, Verständigungszeichen beim Kranbetrieb, Lastauf nahmemittel, Anhängen von Lasten

3

3

5

4

5

2

6. Arbeitnehmerschutz- vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zum sicheren Führen von Kranen

1

4

4

2

4

1

Mindestanzahl
Unterrichtseinheiten
(UE Theorie)

8

18

27

18

27

11

Frei gestaltbare UE

0,5

2,5

3

2

3

1

Praktische Übungen

0,5

0,5

1

1

1

2

GESAMTZAHL UE

9

21

31

21

31

14

1) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für das Führen von sonstigen Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen (b)

 

In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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