Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz eins§ 2 Z 1 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung folgender Arbeiten:Paragraph 2, Ziffer eins, gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung folgender Arbeiten:
1.Ziffer einsFühren von handbetriebenen Kranen,
2.Ziffer 2Führen von flurgesteuerten Kranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN beträgt, sowie dem Führen von Fahrzeug- und Ladekranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN und deren Lastmoment nicht mehr als 100 kNm beträgt,
3.Ziffer 3Führen von Hubstaplern, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern oder die mittels Deichsel geführt werden,
4.Ziffer 4Verwendung von Fluchtgeräten für den Brand- oder Evakuierungsfall,
5.Ziffer 5Bedienung von Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
6.Ziffer 6Einsatz als Sprenggehilfe/Sprenggehilfin für Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 4 SprengV.Einsatz als Sprenggehilfe/Sprenggehilfin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, SprengV.
(2)Absatz 2§ 2 Z 2 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Organisation und Vorbereitung folgender Arbeiten unter Hochspannung:Paragraph 2, Ziffer 2, gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Organisation und Vorbereitung folgender Arbeiten unter Hochspannung:
1.Ziffer einsBedienung mittels Isolierstangen (zB Schalten von Trennern, Ein- und Rückstellen von Anzeigevorrichtungen),
2.Ziffer 2Heranführung von geeigneten Mess-, Prüf-, Justier- und Ablesevorrichtungen (zB Temperaturmesseinrichtungen, Spannungsprüfer),
3.Ziffer 3Reinigen mit geeigneten Hilfswerkzeugen und Hilfsmitteln,
4.Ziffer 4Entladen von Kondensatoren,
5.Ziffer 5Abspritzen von Isolatoren,
6.Ziffer 6Abklopfen von Fremdbelägen (zB Raureif) und Entfernen von Gegenständen (zB Ausästen der Leitungstrassen) mit Hilfe geeigneter Werkzeuge auf Isolierstangen,
7.Ziffer 7Anbringen von einfachen Vorrichtungen mit geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen (zB Anbringen von Abdeckplatten, Kurzschlussanzeigen, Spannungsanzeigen),
8.Ziffer 8Nachfüllen von Löschflüssigkeiten in Leistungsschaltern,
9.Ziffer 9Arbeiten an Akkumulatoren, sofern mindestens eine zweite Person anwesend ist,
10.Ziffer 10sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 4f ASchG) ergibt, dass die Durchführung folgender Arbeiten unter Beachtung der festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ohne Nachweis der Fachkenntnisse für die Organisation und Vorbereitung gefahrlos möglich ist:sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraphen 4 f, ASchG) ergibt, dass die Durchführung folgender Arbeiten unter Beachtung der festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ohne Nachweis der Fachkenntnisse für die Organisation und Vorbereitung gefahrlos möglich ist:
a)Litera aArbeiten in Prüffeldern, auf Prüfplätzen und in Laboratorien,
b)Litera bHerausnehmen und Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungen mit geeigneten Hilfsmitteln.
(3)Absatz 3§ 2 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wennParagraph 2, gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn
1.Ziffer einsdie Beschäftigung nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr dauert, und
2.Ziffer 2der/die Arbeitgeber/in über eine Bestätigung verfügt, wonach der/die Arbeitnehmer/in die im Entsendestaat gegebenenfalls erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten besitzt. Bei Durchführung von Sprengarbeiten ist zusätzlich eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren erforderlich.
In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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