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(1) Auf das Verfahren desDie Landesregierung ist gegenüber dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds in hoheitlichen Angelegenheiten findet das AVG Anwendung.
(2) Gegen Bescheide des Fonds ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Sachlichsachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierungin Vollziehung dieses Gesetzes.
(1) Auf das Verfahren desDie Landesregierung ist gegenüber dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds in hoheitlichen Angelegenheiten findet das AVG Anwendung.
(2) Gegen Bescheide des Fonds ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Sachlichsachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierungin Vollziehung dieses Gesetzes.