§ 15 FELS-Gesetz § 15

Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Auf das Verfahren desDie Landesregierung ist gegenüber dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds in hoheitlichen Angelegenheiten findet das AVG Anwendung.

(2) Gegen Bescheide des Fonds ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Sachlichsachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierungin Vollziehung dieses Gesetzes.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

(1) Auf das Verfahren desDie Landesregierung ist gegenüber dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds in hoheitlichen Angelegenheiten findet das AVG Anwendung.

(2) Gegen Bescheide des Fonds ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Sachlichsachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierungin Vollziehung dieses Gesetzes.

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