(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. § 41 dritter und vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt jedoch erst mit 1. Jänner 2000 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt ist die in dieser Bestimmung angeordnete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu bewirken. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der zuletzt vorgenommenen Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, dRGBl. I 914, außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 40 Abs. 1 erster Satz und des § 40 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
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