§ 38 FBG

Firmenbuchgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die §§ 8 Abs. 5, 11, 12, 25 und 32 bis 34 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf das Firmenbuch nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsFür die Beantwortung von Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132, ob eine Person der Disqualifikation nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG oder § 15 Abs. 2a oder 2b GenG unterliegt, ist bundesweit das Handelsgericht Wien zuständig.Für die Beantwortung von Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 13 i, der Richtlinie (EU) 2017/1132, ob eine Person der Disqualifikation nach Paragraph 15, Absatz eins a, oder 1b GmbHG, Paragraph 75, Absatz 2 a, oder 2b AktG oder Paragraph 15, Absatz 2 a, oder 2b GenG unterliegt, ist bundesweit das Handelsgericht Wien zuständig.
  2. (2)Absatz 2Informationsersuchen nach Abs. 1 sind unverzüglich und gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 7, zu beantworten. Lassen die im Informationsersuchen bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung zu, so sind von der anfragenden Stelle weitere Informationen zur Identitätsfeststellung anzufordern.Informationsersuchen nach Absatz eins, sind unverzüglich und gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 7, zu beantworten. Lassen die im Informationsersuchen bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung zu, so sind von der anfragenden Stelle weitere Informationen zur Identitätsfeststellung anzufordern.
  3. (3)Absatz 3In der Antwort an die ersuchende Stelle ist anzugeben, ob die in der Abfrage identifizierte Person nach österreichischem Recht disqualifiziert ist; bejahendenfalls sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Disqualifikation mitzuteilen. Zusätzliche Informationen sind nicht bereitzustellen; hierüber ist die ersuchende Stelle zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.2004
Die §§ 8 Abs. 5, 11, 12, 25 und 32 bis 34 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf das Firmenbuch nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsFür die Beantwortung von Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132, ob eine Person der Disqualifikation nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG oder § 15 Abs. 2a oder 2b GenG unterliegt, ist bundesweit das Handelsgericht Wien zuständig.Für die Beantwortung von Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 13 i, der Richtlinie (EU) 2017/1132, ob eine Person der Disqualifikation nach Paragraph 15, Absatz eins a, oder 1b GmbHG, Paragraph 75, Absatz 2 a, oder 2b AktG oder Paragraph 15, Absatz 2 a, oder 2b GenG unterliegt, ist bundesweit das Handelsgericht Wien zuständig.
  2. (2)Absatz 2Informationsersuchen nach Abs. 1 sind unverzüglich und gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 7, zu beantworten. Lassen die im Informationsersuchen bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung zu, so sind von der anfragenden Stelle weitere Informationen zur Identitätsfeststellung anzufordern.Informationsersuchen nach Absatz eins, sind unverzüglich und gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 7, zu beantworten. Lassen die im Informationsersuchen bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung zu, so sind von der anfragenden Stelle weitere Informationen zur Identitätsfeststellung anzufordern.
  3. (3)Absatz 3In der Antwort an die ersuchende Stelle ist anzugeben, ob die in der Abfrage identifizierte Person nach österreichischem Recht disqualifiziert ist; bejahendenfalls sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Disqualifikation mitzuteilen. Zusätzliche Informationen sind nicht bereitzustellen; hierüber ist die ersuchende Stelle zu informieren.

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