§ 26 FBG

Firmenbuchgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Eine öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

  1. (1)Absatz einsSchreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
  2. (2)Absatz 2Eine Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.11.2022
(1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Eine öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

  1. (1)Absatz einsSchreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
  2. (2)Absatz 2Eine Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

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